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Der Blog zur aktuellen Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts

Die GO NRW verpflichtet seit dem 31.12.2009 kommunale Unternehmen zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte im Jahresabschluss

Die GO NRW verpflichtet seit dem 31.12.2009 kommunale Unternehmen zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte im Jahresabschluss 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Mit dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) wurde unter anderem § 108 GO NRW geändert. Nach dem neu eingefügten § 108 Abs.…

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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs nicht zur Entscheidung angenommen

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs nicht zur Entscheidung angenommen 150 150 Dr. Andreas Bock (kbk Rechtsanwälte)

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2009 – 1 BvR 2738/08 –

Die Beschwerdeführerin beantragte im Oktober 2005 die Genehmigung von Netznutzungsentgelten nach § 23a EnWG. Diesem Antrag entsprach die Bundesnetzagentur im Juni 2006 nur teilweise und kürzte die beantragten Netzentgelte um knapp 18 %. Zugleich gab sie der Beschwerdeführerin auf, die in der Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. Juni 2006 erzielten Mehrerlöse für den Netzzugang zu berechnen und kostenmindernd in der nächsten Kalkulationsperiode (ab 1. Januar 2007) zu berücksichtigen (sog. Mehrerlösabschöpfung oder Mehrerlössaldierung). Dabei ging die Bundesnetzagentur von Mehrerlösen im Umfang von 67 Millionen € aus. Nach Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs und rügte eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung nicht in etwaigen Grundrechten verletzt wird. Die Entscheidung trägt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung und hält auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Darüber hinaus verstößt sie nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

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Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? Fortsetzung von Konzessionsverträgen oder Netzübernahme?

Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? Fortsetzung von Konzessionsverträgen oder Netzübernahme? 150 150 Reinhard Kehr-Ritz (kbk Rechtsanwälte)

Am 12.01.2010 haben sich auf dem Seminar „Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? Fortsetzung von Konzessionsverträgen oder Netzübernahme?“ der Innovative Stadt GmbH des Niedersächsischen Städtetages mehr als 20 Teilnehmer über die…

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Gutachten zum kommunalen Energierecht in NRW spricht sich für die Lockerung des Rechtsrahmens für Stadtwerke aus

Gutachten zum kommunalen Energierecht in NRW spricht sich für die Lockerung des Rechtsrahmens für Stadtwerke aus 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Prof. Dr. Martin Burgi, Universität Bochum, hat im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW ein Rechtsgutachten zu dem Thema „Sektorenspezifische Modernisierung des kommunalen Wirtschaftsrechts in…

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EuGH: Zur Zulässigkeit der freihändigen Vergabe einer Dienstleistung an eine gemischt öffentlich-private Kapitalgesellschaft

EuGH: Zur Zulässigkeit der freihändigen Vergabe einer Dienstleistung an eine gemischt öffentlich-private Kapitalgesellschaft 150 150 Dr. Andreas Bock (kbk Rechtsanwälte)

EuGH, Urteil v. 15.10.2009, Az. C-196/08 – Ascoset

Die Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG stehen einer freihändigen Vergabe einer öffentlichen Dienstleistung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die vorherige Durchführung bestimmter Arbeiten mit sich bringt, an eine gemischt öffentlich-private Kapitalgesellschaft nicht entgegen, die eigens für die Durchführung dieser Dienstleistung und ausschließlich mit diesem Gesellschaftszweck geschaffen wird und bei der der private Gesellschafter
mittels eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wird, nachdem die finanziellen, technischen, operativen und verwaltungstechnischen Anforderungen, die die durchzuführende Dienstleistung betreffen, sowie die Merkmale des Angebots für die zu
erbringenden Leistungen überprüft worden sind, sofern das fragliche
Ausschreibungsverfahren den Grundsätzen des freien Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung entspricht, die nach dem EG-Vertrag für Konzessionen gelten.

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Landgericht Bremen hebt den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im Streit um die Nutzung des Namensbestandteils „swb“ auf.

Landgericht Bremen hebt den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im Streit um die Nutzung des Namensbestandteils „swb“ auf. 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

Nachdem das LG Bremen am 11.09.2009 (Az. 12 O 347/09) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Nutzung des Namensbestandteils „SWB“ abgelehnt hatte, legte die Antragsstellerin gegen…

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Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)?

Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? 150 150 Reinhard Kehr-Ritz (kbk Rechtsanwälte)

Im ganzen Bundesgebiet laufen in den nächsten Jahren in zahlreichen Städten und Gemeinden die Strom- und Gaskonzessionsverträge aus. Dies stellt die Kommunen vor die Herausforderrung zu entscheiden, wie die zukünftige Energieversorgung organisiert werden soll. Der Handlungsrahmen reicht von der erneuten Vergabe von Konzessionsverträgen bis zur Gründung einer Netzgesellschaft oder eigener Stadtwerke (Rekommunalisierung). Das Seminar der Innovative Stadt GmbH des Niedersächsischen Städtetages greift diese Themen auf und informiert umfassend und kompakt über die bestehenden Handlungsoptionen der Kommunen.
Die Rechtsanwälte Reinhard Kehr-Ritz und Dr. Sven Höhne der Rechtsanwaltskanzlei KEHR-RITZ & KOLLEGEN referieren auf der Veranstaltung zu den Themen Rekommunalisierung, Netzübernahme, Konzessionsverträge und Konzessionsvergabe.

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Bundeskartellamt: Verbot der Erhebung der höheren Konzessionsabgabe für Tarifkunden bei der Belieferung mit Gas

Bundeskartellamt: Verbot der Erhebung der höheren Konzessionsabgabe für Tarifkunden bei der Belieferung mit Gas 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Beschluss der 10. Beschlussabteilung des BKartA vom 16.09.2009, Az. B10 – 11/09:

1. Der Beteiligten wird aufgegeben, ab dem auf die Zustellung des Beschlusses folgenden Tag sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg jeweils festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen. Keinesfalls darf das Entgelt jedoch den in der KAV vorgesehenen Konzessionsabgaben-Höchstsatz für die Belieferung von Sondervertragskunden (gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV derzeit 0,03 Cent/kWh) überschreiten.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen (0,03 Cent/kWh).
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, die seit 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses nach Maßgabe von Nr. 2 zu viel gezahlten Entgelte (d.h. die sich aufgrund der Inrechnungstellung von 0,61 Cent/kWh bei Kochgaskunden bzw. 0,27 Cent/kWh bei Heizgaskunden statt der Sondervertragskundenkonzessionsabgabe von 0,03 Cent/kWh jeweils ergebenden Unterschiedsbeträge) an die Dritten zurückzuerstatten. Die für die Jahre 2007 und 2008 in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Beträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 an die dort genannten Unternehmen zurückzuzahlen. Bereits geleistete Rückzahlungen können hiervon in Abzug gebracht werden.
4. Nummer 1 gilt mit Wirkung bis zum 1. Oktober 2013.
5. Die Gebühr für das Verfahren einschließlich der Entscheidung beträgt € […].

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Neuer Schwellenwert für öffentliche Dienstleistungsaufträge ab 1. Januar 2010

Neuer Schwellenwert für öffentliche Dienstleistungsaufträge ab 1. Januar 2010 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Verträge einer Stadt oder Kommune in der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft, etwa über die Betriebsführung eines Netzes, können unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstleistung im Sinne des Kartellvergaberechts qualifiziert werden. Die Regeln…

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Die Einordnung von Strom- und Gaskonzessionsverträgen als Dienstleistungskonzessionen, Anmerkung zu EuGH Urteil v. 10.09.2009, C-206/08, WAZV Gotha

Die Einordnung von Strom- und Gaskonzessionsverträgen als Dienstleistungskonzessionen, Anmerkung zu EuGH Urteil v. 10.09.2009, C-206/08, WAZV Gotha 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 10.09.2009 (Az. C-206/08, WAZV Gotha) zu der Frage Stellung genommen, ob auch dann eine Dienstleistungskonzession vorliegen kann, wenn das wirtschaftliche Risiko des Auftragnehmers aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein erheblich eingeschränkt ist. Eine Dienstleistungskonzession liegt nach den Ausführungen des EuGH auch in diesem Fall vor, wenn der Auftragnehmer das verbleibende Risiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.
Die Argumentation des EuGH lässt sich auch auf Strom- und Gaskonzessionsverträge übertragen.

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