EuGH, Urteil v. 21.01.2010, Az. C-17/09 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 21. Januar 2010(*) „Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Dienstleistungen der Entsorgung von Bio- und Grünabfall – Vergabe ohne offene Verfahren zur…
weiterlesenDie Regulierungsbehörden haben gemäß § 4 Abs. 2 ARegV erstmals mit Wirkung zum 01. Januar 2009 Erlösobergrenzen für alle deutschen Energieversorgungsnetzbetreiber bestimmt. Es wurden Erlösobergrenzen für jedes Kalenderjahr der ersten…
weiterlesenIn ihrer Mitteilung KOM(2009) 615 endgültig vom 19.11.2009 nimmt die Kommission zum Ausbau öffentlich privater Partnerschaften (ÖPP) Stellung. Die Kommission hebt in der Mitteilung die Bedeutung von ÖPP hervor und…
weiterlesenMit dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) wurde unter anderem § 108 GO NRW geändert. Nach dem neu eingefügten § 108 Abs.…
weiterlesenBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2009 – 1 BvR 2738/08 –
Die Beschwerdeführerin beantragte im Oktober 2005 die Genehmigung von Netznutzungsentgelten nach § 23a EnWG. Diesem Antrag entsprach die Bundesnetzagentur im Juni 2006 nur teilweise und kürzte die beantragten Netzentgelte um knapp 18 %. Zugleich gab sie der Beschwerdeführerin auf, die in der Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. Juni 2006 erzielten Mehrerlöse für den Netzzugang zu berechnen und kostenmindernd in der nächsten Kalkulationsperiode (ab 1. Januar 2007) zu berücksichtigen (sog. Mehrerlösabschöpfung oder Mehrerlössaldierung). Dabei ging die Bundesnetzagentur von Mehrerlösen im Umfang von 67 Millionen € aus. Nach Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs und rügte eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung nicht in etwaigen Grundrechten verletzt wird. Die Entscheidung trägt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung und hält auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Darüber hinaus verstößt sie nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
weiterlesenAm 12.01.2010 haben sich auf dem Seminar „Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? Fortsetzung von Konzessionsverträgen oder Netzübernahme?“ der Innovative Stadt GmbH des Niedersächsischen Städtetages mehr als 20 Teilnehmer über die…
weiterlesenProf. Dr. Martin Burgi, Universität Bochum, hat im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW ein Rechtsgutachten zu dem Thema „Sektorenspezifische Modernisierung des kommunalen Wirtschaftsrechts in…
weiterlesenEuGH, Urteil v. 15.10.2009, Az. C-196/08 – Ascoset
Die Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG stehen einer freihändigen Vergabe einer öffentlichen Dienstleistung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die vorherige Durchführung bestimmter Arbeiten mit sich bringt, an eine gemischt öffentlich-private Kapitalgesellschaft nicht entgegen, die eigens für die Durchführung dieser Dienstleistung und ausschließlich mit diesem Gesellschaftszweck geschaffen wird und bei der der private Gesellschafter
mittels eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wird, nachdem die finanziellen, technischen, operativen und verwaltungstechnischen Anforderungen, die die durchzuführende Dienstleistung betreffen, sowie die Merkmale des Angebots für die zu
erbringenden Leistungen überprüft worden sind, sofern das fragliche
Ausschreibungsverfahren den Grundsätzen des freien Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung entspricht, die nach dem EG-Vertrag für Konzessionen gelten.
Nachdem das LG Bremen am 11.09.2009 (Az. 12 O 347/09) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Nutzung des Namensbestandteils „SWB“ abgelehnt hatte, legte die Antragsstellerin gegen…
weiterlesenIm ganzen Bundesgebiet laufen in den nächsten Jahren in zahlreichen Städten und Gemeinden die Strom- und Gaskonzessionsverträge aus. Dies stellt die Kommunen vor die Herausforderrung zu entscheiden, wie die zukünftige Energieversorgung organisiert werden soll. Der Handlungsrahmen reicht von der erneuten Vergabe von Konzessionsverträgen bis zur Gründung einer Netzgesellschaft oder eigener Stadtwerke (Rekommunalisierung). Das Seminar der Innovative Stadt GmbH des Niedersächsischen Städtetages greift diese Themen auf und informiert umfassend und kompakt über die bestehenden Handlungsoptionen der Kommunen.
Die Rechtsanwälte Reinhard Kehr-Ritz und Dr. Sven Höhne der Rechtsanwaltskanzlei KEHR-RITZ & KOLLEGEN referieren auf der Veranstaltung zu den Themen Rekommunalisierung, Netzübernahme, Konzessionsverträge und Konzessionsvergabe.