Neuer Schwellenwert für öffentliche Dienstleistungsaufträge ab 1. Januar 2010

Neuer Schwellenwert für öffentliche Dienstleistungsaufträge ab 1. Januar 2010

Neuer Schwellenwert für öffentliche Dienstleistungsaufträge ab 1. Januar 2010 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Verträge einer Stadt oder Kommune in der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft, etwa über die Betriebsführung eines Netzes, können unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstleistung im Sinne des Kartellvergaberechts qualifiziert werden.

Die Regeln des EU-Vergaberechts im nationalen Kartellvergaberecht des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gelten dabei nur für Aufträge, deren Werte den jeweils für den Auftrag einschlägigen Schwellenwert erreichen oder überschreiten.

Die EU-Kommission hat mit der Verordnung Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L Nr. 314 vom 01.12.2009, S. 64) neue Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt unmittelbar für alle öffentlichen Auftraggeber europaweit.

Die Verordnung legt in Artikel 1 den folgenden neuen EU-Schwellenwert für die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags fest:

  • für Dienstleistungsaufträge: 193 000 Euro (bis zum 31.12.2009: 206 000 Euro),
  • für Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich (Energie-, Trinkwasserversorgung und Verkehr): 387 000
    Euro
    (bis zum 31.12.2009: 412 000 Euro).

Einer Umsetzung der Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten bedarf es nicht. Die beabsichtigte Änderung der Vergabeverordung (VgV), wie sie von der Bundesregierung zum Ende des 1. Quartals 2010 vorgesehen ist, kann daher die Geltung der neuen Schwellenwerte nicht nach hinten verschieben.