Landeskartellbehörde NRW aktualisiert Hinweise zur Wasserkonzessionsvergabe

Landeskartellbehörde NRW aktualisiert Hinweise zur Wasserkonzessionsvergabe

Landeskartellbehörde NRW aktualisiert Hinweise zur Wasserkonzessionsvergabe 2000 1333 Christian Below (kbk Rechtsanwälte)

Die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen (LKartB NRW) hat ihre Hinweise zum Verfahren, dem Abschluss und der Freistellung von Wasserkonzessionsverträgen aktualisiert. Da Wasserkonzessionsverträge zu Ihrer Wirksamkeit von der Kartellbehörde freigestellt werden müssen, sind Vertragsparteien eines neu abgeschlossenen Wasserkonzessionsvertrages in NRW gut beraten, diese Hinweise zu beachten.

Als bemerkenswert in den aktualisierten Hinweisen ist hervorzuheben:

  • Wenngleich für Trinkwasserkonzessionen eine sog. Bereichsausnahme vorgesehen ist, leitet die LKartB aus dem AEUV bzw. § 19 Abs. 2 GWB die Pflicht ab, Wasserkonzessionen grundsätzlich im transparent und diskriminierungsfrei zu vergeben;
  • Auslaufende Wasserkonzessionsverträge müssten bei sog. Binnenmarktrelevanz europaweit, ansonsten im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden;
  • Im Falle einer beabsichtigten Inhouse-Vergabe sei ein Eigengeschäftsanteil von 90% erforderlich, die 80%-Grenze des § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB könne nicht herangezogen werden;
  • Das Eigentum an einem Wassernetz sei nicht notwendige Voraussetzung, um die Wasserversorgung zu betreiben; daneben kämen auch Pacht-Leasing- oder Betriebsführungsverträge in Betracht;
  • Eine Ausschreibung sei also auch dann erforderlich, wenn keine Pflicht des Alteigentümers zur Übertragung des Eigentums an einen neuen Konzessionär vereinbart wurde.

Daneben gibt die LKartB konkrete Tipps zur Gestaltung von Wasserkonzessionsverträgen, insbesondere

  • zur Verpflichtung der Zahlung von Konzessionsabgaben;
  • zu wesentlichen Änderungen während der Laufzeit;
  • Zur Beachtung des sog. Nebenleistungsverbotes (§ 6 KAEAnO);
  • zur Löschwasserversorgung;
  • Zur Bereitstellung von Trinkwasser durch Trinkwasserbrunnen;
  • Zur zulässigen Vertragslaufzeit;
  • zum Sachzeitwert als zulässigem Kaufpreis;

Abschließend werden Hinweise zur Anmeldung von Wasserkonzessionsverträgen ergänzt.

Für andere Bundesländer wie z.B. Niedersachsen, gibt es zum Teil abweichende Empfehlungen, die vorrangig zu berücksichtigen sind. Gleichwohl bietet die Einschätzung der LKartB NRW wertvolle Hinweise für alle Kommunen, die ihre Wasserkonzession neu vergeben müssen.

Die Hinweise der LKartB NRW sind verfügbar unter https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/2023_haufig-gestellte-fragen-zu-wasserkonzessionsvertragen_final_0.pdf