Gutachten zum kommunalen Energierecht in NRW spricht sich für die Lockerung des Rechtsrahmens für Stadtwerke aus

Gutachten zum kommunalen Energierecht in NRW spricht sich für die Lockerung des Rechtsrahmens für Stadtwerke aus

Gutachten zum kommunalen Energierecht in NRW spricht sich für die Lockerung des Rechtsrahmens für Stadtwerke aus 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Prof. Dr. Martin Burgi, Universität Bochum, hat im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW ein Rechtsgutachten zu dem Thema „Sektorenspezifische Modernisierung des kommunalen Wirtschaftsrechts in Nordrhein-Westfalen: Ein neuer Ordnungsrahmen für die ‚energiewirtschaftliche Betätigung‘“ erstellt, das nun vorgestellt wurde.

In dem Gutachten hat Prof. Dr. Burgi zu der Frage Stellung genommen, ob die Regelungen zum kommunalen Wirtschaftsrecht (§§ 107 ff. GO NRW) für den Bereich der Energieversorgung novelliert werden sollten.

Er empfiehlt für energiewirtschaftliche Betätigungen der Gemeinden die Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 GO NRW dahingehend zu lockern, dass eine überörtliche wirtschaftliche Betätigung auch möglich ist, wenn kein dringender öffentlicher Zweck dafür vorliegt. Dies würde es Stadtwerken ermöglichen, auch außerhalb der Gemeindegrenzen tätig zu werden.

Gleichzeitig spricht sich Prof. Dr. Burgi für den Abbau von Vorteilen aus, die kommunale Unternehmen, die im Bereich der Energiewirtschaft tätig sind, derzeit noch haben. Dazu gehört unter anderem der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Organisationsformen für diese Unternehmen. Zulässig wären dann nur noch privatrechtliche Organisationsformen (z.B. GmbH, KG, AG). Ferner soll die Kreditvergabe mit kommunalwirtschaftlichen Vorzugskonditionen und die Gewährung von Bürgschaften und Sicherheiten durch die Kommunen unzulässig sein. Die Haftung der Kommune soll auf ihren Anteil am Stammkapital beschränkt werden. Zudem spricht sich Prof. Dr. Burgi für eine Vergaberechtspflicht trotz ggf. vorliegender Voraussetzungen für eine freihändige Inhouse-Vergabe aus.

Fortbestehen soll nach dem Gutachten das Erfordernis der Verfolgung eines öffentlichen Zwecks durch das kommunale Unternehmen. Allerdings soll die Vermutung bestehen, dass Betätigungen in den Bereichen der Strom-, Gas und Wärmeversorgung einem öffentlichen Zweck dienen. Darüber hinaus soll die energiewirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde weiterhin nur dann zulässig sein, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu deren Leistungsfähigkeit steht.

Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW
Kurzfassung des Gutachtens

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