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Bundeskartellamt: Verbot der Erhebung der höheren Konzessionsabgabe für Tarifkunden bei der Belieferung mit Gas

Bundeskartellamt: Verbot der Erhebung der höheren Konzessionsabgabe für Tarifkunden bei der Belieferung mit Gas 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Beschluss der 10. Beschlussabteilung des BKartA vom 16.09.2009, Az. B10 – 11/09:

1. Der Beteiligten wird aufgegeben, ab dem auf die Zustellung des Beschlusses folgenden Tag sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg jeweils festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen. Keinesfalls darf das Entgelt jedoch den in der KAV vorgesehenen Konzessionsabgaben-Höchstsatz für die Belieferung von Sondervertragskunden (gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV derzeit 0,03 Cent/kWh) überschreiten.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen (0,03 Cent/kWh).
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, die seit 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses nach Maßgabe von Nr. 2 zu viel gezahlten Entgelte (d.h. die sich aufgrund der Inrechnungstellung von 0,61 Cent/kWh bei Kochgaskunden bzw. 0,27 Cent/kWh bei Heizgaskunden statt der Sondervertragskundenkonzessionsabgabe von 0,03 Cent/kWh jeweils ergebenden Unterschiedsbeträge) an die Dritten zurückzuerstatten. Die für die Jahre 2007 und 2008 in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Beträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 an die dort genannten Unternehmen zurückzuzahlen. Bereits geleistete Rückzahlungen können hiervon in Abzug gebracht werden.
4. Nummer 1 gilt mit Wirkung bis zum 1. Oktober 2013.
5. Die Gebühr für das Verfahren einschließlich der Entscheidung beträgt € […].

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Neuer Schwellenwert für öffentliche Dienstleistungsaufträge ab 1. Januar 2010

Neuer Schwellenwert für öffentliche Dienstleistungsaufträge ab 1. Januar 2010 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Verträge einer Stadt oder Kommune in der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft, etwa über die Betriebsführung eines Netzes, können unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstleistung im Sinne des Kartellvergaberechts qualifiziert werden. Die Regeln…

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Die Einordnung von Strom- und Gaskonzessionsverträgen als Dienstleistungskonzessionen, Anmerkung zu EuGH Urteil v. 10.09.2009, C-206/08, WAZV Gotha

Die Einordnung von Strom- und Gaskonzessionsverträgen als Dienstleistungskonzessionen, Anmerkung zu EuGH Urteil v. 10.09.2009, C-206/08, WAZV Gotha 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 10.09.2009 (Az. C-206/08, WAZV Gotha) zu der Frage Stellung genommen, ob auch dann eine Dienstleistungskonzession vorliegen kann, wenn das wirtschaftliche Risiko des Auftragnehmers aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein erheblich eingeschränkt ist. Eine Dienstleistungskonzession liegt nach den Ausführungen des EuGH auch in diesem Fall vor, wenn der Auftragnehmer das verbleibende Risiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.
Die Argumentation des EuGH lässt sich auch auf Strom- und Gaskonzessionsverträge übertragen.

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EuGH: Dienstleistungskonzessionen bei aufgrund öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Dienstleistung eingeschränktem Betriebsrisiko des Konzessionärs

EuGH: Dienstleistungskonzessionen bei aufgrund öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Dienstleistung eingeschränktem Betriebsrisiko des Konzessionärs 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

EuGH, Urteil v. 10.09.2009, Az. C-206/08 – WAZV Gotha

Bei einem Vertrag über Dienstleistungen genügt der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, um den betreffenden Vertrag als „Dienstleistungskonzession“ im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste einzuordnen, wenn das vom öffentlichen Auftraggeber eingegangene Betriebsrisiko aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein zwar erheblich eingeschränkt ist, der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.

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LG Nürnberg-Fürth: Verwendung der Bezeichnung „Stadtwerke“ im Namen eines rein privatwirtschaftlichen Unternehmens

LG Nürnberg-Fürth: Verwendung der Bezeichnung „Stadtwerke“ im Namen eines rein privatwirtschaftlichen Unternehmens 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 22.07.2009, Az. 3 O 10286/08

Fast zeitgleich mit dem LG Kiel hat auch das LG Nürnberg-Fürth die Nutzung des Namensbestandteils “Stadtwerke” dann untersagt, wenn dieser von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen ohne kommunale Beteiligung verwendet wird.

Das LG Nürnberg Fürth hat mit dem Urteil vom 22.07.2009 seine einstweilige Verfügung vom 09.12.2008 bestätigt.

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LG Dortmund: Verpflichtung des Verkäufers eines Stromversorgungsnetzes zur Mitteilung der kalkulatorischen Restwerte

LG Dortmund: Verpflichtung des Verkäufers eines Stromversorgungsnetzes zur Mitteilung der kalkulatorischen Restwerte 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

LG Dortmund, Urteil v. 10.07.2008, Az. 13 O 126/06 Kart

Das LG Dortmund hat mit seinem Urteil den Verkäufer eines Stromversorgungsnetzes im Rahmen nachwirkender vertraglicher Nebenpflichten verurteilt, dem Käufer nach Vertragsschluss und Eigentumsverschaffung für die im Mengengerüst aufgeführten Anlagegüter die im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten) sowie die kalkulatorischen Restwerte unter Berücksichtigung der seit der jeweiligen Inbetriebnahme der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zugrunde gelegten Nutzungsdauern mitzuteilen.

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LG Kiel: Nutzung des Namensbestandteils „Stadtwerke“ von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen

LG Kiel: Nutzung des Namensbestandteils „Stadtwerke“ von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

LG Kiel, Urteil v. 27.07.2009 – 15 O 47/09

Das LG Kiel hat es untersagt, den Namensbestandteil „Stadtwerke“ zu nutzen, wenn dieser von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen ohne kommunale Beteiligung verwendet wird. Es handelt sich dann um eine irreführende Firmenbezeichnung gemäß §§ 3 und 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Die Verwendung dieses Firmenbestandteils ist nach der Urteilsbegründung des LG Kiel irreführend, weil sie eine unwahre Angabe enthält, die in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu einer Täuschung der Verbraucher führt.

Das LG Kiel hat mit dem Urteil vom 27.07.2009 seine einstweilige Verfügung vom 28.04.2009 bestätigt.

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OLG Düsseldorf: Nichtigkeit eines Konzessionsvertrages wegen Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten des § 46 Abs. 3 EnWG

OLG Düsseldorf: Nichtigkeit eines Konzessionsvertrages wegen Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten des § 46 Abs. 3 EnWG 150 150 Reinhard Kehr-Ritz (kbk Rechtsanwälte)

OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2008, VI-2 U (Kart) 8/07

Ein vorzeitig verlängerter Konzessionsvertrag ist nichtig, wenn die Bekanntmachungspflichten des § 13 Abs. 3 Satz 1 EnWG a.F. (§ 46 Abs. 3 EnWG neu) nicht eingehalten wurden.

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Hanseatisches OLG: Nutzung des Namensbestandteils „swb“ von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen

Hanseatisches OLG: Nutzung des Namensbestandteils „swb“ von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

Hanseatisches OLG, Beschluss v. 22.10.2009 – 2 W 92/09

Das hanseatische OLG untersagt mit dem Beschluss vom 22.10.2009 die Nutzung der Abkürzung „swb“ (für ehemalige Stadtwerke Bremen) als Namensbestandteil des ehemals kommunalen und nun privaten Energieversorgungsunternehmens.
Die Nutzung sei wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil dadurch bei den betroffenen Verbraucherkreisen der Eindruck erweckt werden könne, es handele sich um ein kommunales Unternehmen.

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BGH: Öffentliche Verkehrswege i.S.d. § 46 Abs. 1 EnWG – Neue Trift

BGH: Öffentliche Verkehrswege i.S.d. § 46 Abs. 1 EnWG – Neue Trift 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteil vom 11. November 2008 – KZR 43/07 – Neue Trift

a) Öffentliche Verkehrswege i.S. des § 46 Abs. 1 EnWG sind sämtliche Wege einer Gemeinde, auf denen tatsächlich der öffentliche Verkehr eröffnet ist. Auf eine straßenrechtliche Widmung kommt es nicht an.

b) Die Verlegung einer Leitung, mit der lediglich Strom in ein vorhandenes Netz eingespeist werden soll, dient nicht der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern und fällt daher nicht unter § 46 Abs. 1 EnWG.

c) Die Weigerung einer Gemeinde, es einem Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien zu gestatten, eine Leitung, mit der der erzeugte Strom in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden soll, in den öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinde zu verlegen, kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB darstellen.

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