Rechtsprechung

LG Nürnberg-Fürth: Verwendung der Bezeichnung „Stadtwerke“ im Namen eines rein privatwirtschaftlichen Unternehmens

LG Nürnberg-Fürth: Verwendung der Bezeichnung „Stadtwerke“ im Namen eines rein privatwirtschaftlichen Unternehmens 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 22.07.2009, Az. 3 O 10286/08

Fast zeitgleich mit dem LG Kiel hat auch das LG Nürnberg-Fürth die Nutzung des Namensbestandteils “Stadtwerke” dann untersagt, wenn dieser von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen ohne kommunale Beteiligung verwendet wird.

Das LG Nürnberg Fürth hat mit dem Urteil vom 22.07.2009 seine einstweilige Verfügung vom 09.12.2008 bestätigt.

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LG Dortmund: Verpflichtung des Verkäufers eines Stromversorgungsnetzes zur Mitteilung der kalkulatorischen Restwerte

LG Dortmund: Verpflichtung des Verkäufers eines Stromversorgungsnetzes zur Mitteilung der kalkulatorischen Restwerte 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

LG Dortmund, Urteil v. 10.07.2008, Az. 13 O 126/06 Kart

Das LG Dortmund hat mit seinem Urteil den Verkäufer eines Stromversorgungsnetzes im Rahmen nachwirkender vertraglicher Nebenpflichten verurteilt, dem Käufer nach Vertragsschluss und Eigentumsverschaffung für die im Mengengerüst aufgeführten Anlagegüter die im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten) sowie die kalkulatorischen Restwerte unter Berücksichtigung der seit der jeweiligen Inbetriebnahme der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zugrunde gelegten Nutzungsdauern mitzuteilen.

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LG Kiel: Nutzung des Namensbestandteils „Stadtwerke“ von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen

LG Kiel: Nutzung des Namensbestandteils „Stadtwerke“ von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

LG Kiel, Urteil v. 27.07.2009 – 15 O 47/09

Das LG Kiel hat es untersagt, den Namensbestandteil „Stadtwerke“ zu nutzen, wenn dieser von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen ohne kommunale Beteiligung verwendet wird. Es handelt sich dann um eine irreführende Firmenbezeichnung gemäß §§ 3 und 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Die Verwendung dieses Firmenbestandteils ist nach der Urteilsbegründung des LG Kiel irreführend, weil sie eine unwahre Angabe enthält, die in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu einer Täuschung der Verbraucher führt.

Das LG Kiel hat mit dem Urteil vom 27.07.2009 seine einstweilige Verfügung vom 28.04.2009 bestätigt.

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OLG Düsseldorf: Nichtigkeit eines Konzessionsvertrages wegen Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten des § 46 Abs. 3 EnWG

OLG Düsseldorf: Nichtigkeit eines Konzessionsvertrages wegen Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten des § 46 Abs. 3 EnWG 150 150 Reinhard Kehr-Ritz (kbk Rechtsanwälte)

OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2008, VI-2 U (Kart) 8/07

Ein vorzeitig verlängerter Konzessionsvertrag ist nichtig, wenn die Bekanntmachungspflichten des § 13 Abs. 3 Satz 1 EnWG a.F. (§ 46 Abs. 3 EnWG neu) nicht eingehalten wurden.

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Hanseatisches OLG: Nutzung des Namensbestandteils „swb“ von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen

Hanseatisches OLG: Nutzung des Namensbestandteils „swb“ von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

Hanseatisches OLG, Beschluss v. 22.10.2009 – 2 W 92/09

Das hanseatische OLG untersagt mit dem Beschluss vom 22.10.2009 die Nutzung der Abkürzung „swb“ (für ehemalige Stadtwerke Bremen) als Namensbestandteil des ehemals kommunalen und nun privaten Energieversorgungsunternehmens.
Die Nutzung sei wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil dadurch bei den betroffenen Verbraucherkreisen der Eindruck erweckt werden könne, es handele sich um ein kommunales Unternehmen.

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BGH: Öffentliche Verkehrswege i.S.d. § 46 Abs. 1 EnWG – Neue Trift

BGH: Öffentliche Verkehrswege i.S.d. § 46 Abs. 1 EnWG – Neue Trift 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteil vom 11. November 2008 – KZR 43/07 – Neue Trift

a) Öffentliche Verkehrswege i.S. des § 46 Abs. 1 EnWG sind sämtliche Wege einer Gemeinde, auf denen tatsächlich der öffentliche Verkehr eröffnet ist. Auf eine straßenrechtliche Widmung kommt es nicht an.

b) Die Verlegung einer Leitung, mit der lediglich Strom in ein vorhandenes Netz eingespeist werden soll, dient nicht der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern und fällt daher nicht unter § 46 Abs. 1 EnWG.

c) Die Weigerung einer Gemeinde, es einem Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien zu gestatten, eine Leitung, mit der der erzeugte Strom in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden soll, in den öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinde zu verlegen, kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB darstellen.

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BGH: Übereignungsanspruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energieversorgers

BGH: Übereignungsanspruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energieversorgers 150 150 Felix Zimmermann (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteile vom 29.09.2009 – EnZR 14/08 und EnZR 15/08

Energieversorgungsunternehmen sind auch nach den Novellen des Energiewirtschaftsrechts von 1998 und 2005 an eine früher eingegangene Verpflichtung gebunden, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Strom- oder Gasleitungen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an die Gemeinde zu verkaufen. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.

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BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ein Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag

BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ein Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteil v. 03.07.1001, Az. KZR 10/00 – Nachvertragliche Konzessionsabgabe II

Der Anspruch einer Gemeinde auf Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ist auf den Zeitraum von einem Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag beschränkt. Danach ist vom ehemaligen Konzessionär allenfalls Wertersatz wegen rechtsgrundloser Nutzung (ungerechtfertigte Bereicherung) der Wege- und Straßengrundstücke zu leisten.

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BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe

BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteil v. 22.03.1994, Az. KZR 22/92 – Nachvertragliche Konzessionsabgabe I

Eine Gemeinde hat Anspruch auf die Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe aufgrund ergänzender Auslegung eines beendeten Konzessionsvertrages. Der Anspruch ist auf den für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendigen Zeitraums, maximal jedoch ein Jahr nach Vertragsbeeindigung beschränkt.

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BGH: Unwirksamkeit der Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag – Kaufering

BGH: Unwirksamkeit der Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag – Kaufering 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH Urteil v. 16.11.1999 – KZR 12/97

Endschaftsbestimmung

1. Eine Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übertragung des örtlichen Versorgungsnetzes auf die Gemeinde ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwertes vorsieht, ist gemäß GWB § 1, GWB § 103a (F: 1980-09-24; juris: WettbewG) unwirksam, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteigt, so daß die Übernahme der Stromversorgung durch einen nach den Maßstäben wirtschaftlicher Vernunft handelnden anderen Versorger ausgeschlossen ist und die Kommune infolge dessen nach Beendigung des Konzessionsvertrages faktisch an den bisherigen Versorger gebunden bleibt.

2. Eine Endschaftsklausel in einem formularmäßigen Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übernahme des örtlichen Versorgungsnetzes durch die Gemeinde ein Entgelt vorsieht, dessen Höhe sich nach dem Sachzeitwert als dem Herstellungswert der Versorgungsanlagen zum Übergabezeitpunkt unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer und des technischen Erhaltungszustandes der Anlagen richtet, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz.

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