LG Dortmund, Urteil v. 10.07.2008, Az. 13 O 126/06 Kart
Das LG Dortmund hat mit seinem Urteil den Verkäufer eines Stromversorgungsnetzes im Rahmen nachwirkender vertraglicher Nebenpflichten verurteilt, dem Käufer nach Vertragsschluss und Eigentumsverschaffung für die im Mengengerüst aufgeführten Anlagegüter die im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten) sowie die kalkulatorischen Restwerte unter Berücksichtigung der seit der jeweiligen Inbetriebnahme der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zugrunde gelegten Nutzungsdauern mitzuteilen.
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