LG Dortmund: Verpflichtung des Verkäufers eines Stromversorgungsnetzes zur Mitteilung der kalkulatorischen Restwerte

LG Dortmund: Verpflichtung des Verkäufers eines Stromversorgungsnetzes zur Mitteilung der kalkulatorischen Restwerte

LG Dortmund: Verpflichtung des Verkäufers eines Stromversorgungsnetzes zur Mitteilung der kalkulatorischen Restwerte 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

LG Dortmund, Urteil v. 10.07.2008, Az. 13 O 126/06 Kart

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für sämtliche in dem als Anlage K 2 beigefügten Mengengerüst des Stromversorgungsnetzes in der Gemeinde X mit Stand vom 31.12.2004 aufgeführten Anlagegüter die im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten) sowie die kalkulatorischen Restwerte unter Berücksichtigung der seit der jeweiligen Inbetriebnahme der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zugrunde gelegten Nutzungsdauern mitzuteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 €.

Tatbestand

1 Die Parteien schlossen am 26./31.01.2006 Vertrag über die Übertragung von Stromversorgungsanlagen in den Ortsteilen X2 und G der Gemeinde X. Zum genauen Inhalt des Vertrages wird auf Blatt 24 bis 55 der Akten Bezug genommen.

2 Die Klägerin nahm den Stromnetzbetrieb zum 01.02.2006 auf. Sie wurde von der Bundesnetzagentur aufgefordert, einen Netzentgeltantrag zu stellen. Sie teilte der Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 24.03.2006 mit, sie sehe sich ohne Kenntnis der kalkulatorischen Restbuchwerte außer Stande, einen vollständigen und verordnungskonformen Netzentgeltantrag zu stellen. Die Bundesnetzagentur stellte mit Schreiben vom 04.05.2006 anheim, die Angaben zu den kalkulatorischen Restbuchwerten dem Verkäufer gegenüber im Zivilrechtsweg zu erstreiten. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2006 auf, die kalkulatorischen Restwerte sowie die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der übergehenden Versorgungsanlagen zu benennen bzw. zu übergeben. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 03.03.2006 ab. Zum Inhalt der vorgenannten Schreiben wird auf Blatt 68 bis 79 der Akten Bezug genommen.

3 Die Klägerin verlangt mit ihrer im September 2006 eingegangenen Klage Mitteilung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und der kalkulatorischen Restbuchwerte. Sie begründete ihren zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte ohne Mitteilung historischer Anschaffungskosten. Mit E-Mail vom 21.11.2007 teilte die Bundesnetzagentur den Klägervertretern mit, die Mitteilung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie der kalkulatorischen Restwerte der übernommenen Stromversorgungsanlagen unter Berücksichtigung der tatsächlich zugrunde gelegten Nutzungsdauern werde weiterhin als erforderlich angesehen. Auf Blatt 757 wird insoweit verwiesen.

4 Die Klägerin hält die Beklagte zur Herausgabe der Daten und Informationen für verpflichtet aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Netzkaufvertrag und als nachwirkende Nebenpflicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis nach § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG. Die Weigerung der Datenmitteilung sei zudem eine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 GWB. Nur mit den begehrten Daten könnten die Netznutzungsentgelte gesetzeskonform ermittelt und genehmigt und der für die Angemessenheit des Kaufpreises und seine etwaige Rückforderung entscheidende Ertragswert bestimmt werden. Bei einem Netzkauf könne ein auf dem Sachwert basierender Kaufpreis zumindest in dem hier vorliegenden Fall eines Erwerbs nach Inkrafttreten des EnWG 2005 weder eingesetzt noch genehmigt werden. Dem stünden die Regelungen der StromNEV und das Positionspapier der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu Einzelfragen der Kostenkalkulation gemäß der StromNEV entgegen. Das Verbot von Abschreibungen unter Null gelte ungeachtet der Änderung der Eigentumsverhältnisse auch im Fall konzernexterner Netzübernahmen. Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bestätige die Rechtsauffassung der Regulierungsbehörden zumindest in Bezug auf die Anerkennung von Netzkaufpreisen. Die Bundesnetzagentur halte die Herausgabe der begehrten Daten auch unabhängig vom Abschluss des ersten Genehmigungsverfahrens weiterhin für erforderlich und werde sie im Fall weiterer Verweigerung entweder im Rahmen eines Widerrufs oder einer neuen Genehmigung einbeziehen. Sie sei auf die begehrten Auskünfte auch dann angewiesen. Nur auf der Grundlage dieser Werte könne überprüft werden, ob der von ihr an die Beklagte unter Vorbehalt geleistete Kaufpreis einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG entspricht. Wirtschaftlich angemessen im Sinne dieser Vorschrift könne nur eine Vergütung sein, die sich orientiere an den Ertragserwartungen des Erwerbsinteressenten, die sich im Fall einer Netzübernahme nach dem Inkrafttreten des EnWG an den ausschließlich nach den Maßgaben der StromNEV zu bestimmenden Netzentgelten bemessen. Es sei sicherlich nicht ihre Aufgabe, zur Wahrung des Interesses der Beklagten an der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses aus dem Netzverkauf im Netzentgeltgenehmigungsverfahren einen kartellrechtswidrig überhöhten Kaufpreis durchzusetzen. Auch bei einer vorläufigen Genehmigung entfalle der Bedarf für die Herausgabe der Daten nicht. Ohne diese könne sie zunächst nicht ermitteln, ob die von der Bundesnetzagentur angedachte alternative Berechnung für sie vorteilhafter sei als eine solche auf der Basis konkret kalkulatorischer Restwerte.

5 Das Netzentgeltgenehmigungsverfahren sei ebenso wie andere Verfahren nicht vorgreiflich. Bei der Vereinbarung der Vorbehaltserklärung seien die Parteien nicht von einer Vorabklärung von Rechtsfragen in anderen Verfahren ausgegangen. Ein Verzicht der Klägerin auf gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreises und des vorgelagerten Anspruchs auf Datenherausgabe zu einem bestimmten Zeitpunkt sei hierin nicht zu ersehen.

6 Die Klägerin beantragt,

7 die Beklagte zu verurteilen, ihr für sämtliche in dem als Anlage K 2 beigefügten Mengengerüst des Stromversorgungsnetzes in der Gemeinde X mit Stand vom 31.12.2004 aufgeführten Anlagegüter die im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten) sowie die kalkulatorischen Restwerte unter Berücksichtigung der seit der jeweiligen Inbetriebnahme der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zugrunde gelegten Nutzungsdauern mitzuteilen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte hält die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Kammer für zweifelhaft und einen Auskunftsanspruch der Klägerin weder aus Vertrag noch aus § 46 Abs. 2 EnWG noch aus Kartellrecht für gegeben. Die Klägerin sei ohne Weiteres in der Lage, einen ordnungsgemäßen und bescheidungsfähigen Antrag zur Genehmigung von Entgelten basierend auf dem Kaufpreis zu stellen. Sie sei hierzu auch zum Schutz der Rechte ihres Vertragspartners vorrangig verpflichtet. Die Vorschrift des § 6 Abs. 7 der StromNEV finde nach Sinn und Zweck und historischer Auslegung der Norm nur auf konzerninterne Überlassungsvorgänge Anwendung. Bei konzernexternen Überlassungsvorgängen sei von der Regulierungsbehörde im Rahmen des Netzentgeltgenehmigungsverfahrens der tatsächlich gezahlte Kaufpreis anzuerkennen, zumindest fehlende Daten durch Hilfsverfahren zu ersetzen. Die von der Bundesnetzagentur weiterhin vertretene Rechtsauffassung sei falsch und rechtlich durch die Klägerin angreifbar. Da das genehmigte Netzentgelt eine der Kenngrößen zur Ermittlung der wirtschaftlich angemessenen Vergütung für die übernommenen Anlagen und damit Grundlage für einen vermeintlichen Kaufpreisrückforderungsanspruch sei, könne sich selbst im Fall einer Kürzung der Netzentgelte durch die Regulierungsbehörde ein Nachteil für die Klägerin nicht ergeben. Die begehrten Daten seien auch nicht erforderlich für eine Ertragswertberechnung zum Zwecke der Kaufpreisrückforderung. Der Ertragswert richte sich maßgeblich nach den erhobenen, genehmigten und erhebbaren Netznutzungsentgelten. Da der Klägerin auch ohne Daten eine Netzentgeltgenehmigung erteilt werden müsse, könne sie den Ertrag der übernommenen Anlagen schon jetzt und erst recht nach Erlass der Netzentgeltgenehmigung in jedem Falle bestimmen. Die Herausgabe der Daten sei ihr auch nicht zumutbar. Da ein zu niedrig beantragtes und genehmigtes Netzentgelt gravierende Auswirkungen habe auf die Ermittlung des Ertragswertes, der Grundlage für einen vermeintlichen Kaufpreisrückforderungsanspruch, bestehe die Gefahr, dass allein durch die Herausgabe der Daten ihr Kaufpreisanspruch beschnitten werde. Auch werde der Rechtsschutz für sie gänzlich und damit verfassungswidrig entwertet. Effektiver Rechtsschutz bestehe für sie nur dann, wenn die Klägerin zuvor eine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeiführt, ob sie wirklich gegenüber der Bundesnetzagentur zur Beschaffung und Vorlage der Daten verpflichtet ist oder das Gericht diese Frage inzident umfassend prüft. Die Beklagte hält die Klage zum jetzigen Zeitpunkt für verfrüht. Sie behauptet, der Zeitpunkt für die Ausübung des Vorbehalts sei bewusst gewählt worden, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ggf. die erhaltene Netzentgeltgenehmigung gerichtlich überprüfen zu können. Auch und gerade der Klägerin sei es darum gegangen, nach Möglichkeit einen eigenen Rechtsstreit mit der Beklagten zu vermeiden und nicht zu früh durch vorzeitigen Ablauf der Vorbehaltsausübungsfrist zur Einleitung rechtlicher Schritte gezwungen zu werden. Da beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass innerhalb von 2 Jahren eine gerichtliche Klärung der streitigen Rechtsfragen in anderen Verfahren wohl nicht zu erreichen sei, sei die Frist bis zum 31.12.2009 verlängert worden.

11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und K. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.05.2008, Blatt 871 bis 881 der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist zulässig und begründet.

13 Die Zuständigkeit des Kartellgerichts ergibt sich aus § 87 Abs. 1 GWB, da die Klägerin den Klageanspruch auch auf eine kartellrechtliche Anspruchsgrundlage stützt.

14 Die Klägerin ist nicht verpflichtet, vor Inanspruchnahme der Beklagten auf Auskunftserteilung die für die Netzbewertung streitigen Rechtsfragen vorab in anderen Verfahren zu klären oder die Klärung der Rechtsfragen in anderen Verfahren abzuwarten. Die Parteien haben eine solche Verpflichtung der Klägerin nicht vereinbart. Die dahingehende Behauptung der Beklagten hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Zeugen K und T haben übereinstimmend bekundet, dass die Parteien gerichtliche Auseinandersetzungen für sich und zwischen ihnen nicht anstrebten und es vorzogen, eine Klärung bestehender und wegen fehlender Erfahrung mit der künftigen Netzentgeltregulierung auch künftig erwarteter Streitpunkte durch andere gerichtliche oder behördliche Verfahren abzuwarten. Eine Verpflichtung der Parteien oder auch nur der Klägerin, den Ausgang solcher Verfahren abzuwarten, wurde aber nicht vereinbart, ebenso nicht eine Verpflichtung der Klägerin, die in der Vorbehaltsregelung angesprochenen Streitpunkte in einem eigenen Genehmigungsverfahren behördlich und/oder gerichtlich klären zu lassen. Die Klägerin ist hierzu auch nicht im Rahmen der ihr obliegenden vertraglichen Treuepflicht ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet. Treu und Glauben gebieten es nicht, zum Schutz der Vermögensinteressen des Vertragspartners mit Zeit- und Finanzaufwand verbundene rechtliche Auseinandersetzungen zu führen und dabei entgegen der eigenen Überzeugung nicht für richtig erachtete und im Widerspruch zur Verwaltungspraxis der Regulierungsbehörden und der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bewertung von Netzübernahmen in Netzentgeltverfahren nach § 23 a EnWG stehende Rechtsauffassungen des Vertragspartners zu vertreten. Dass die Beklagte am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt und deswegen dessen Ausgang nicht beeinflussen kann und im Fall einer Nichtanerkennung des tatsächlich gezahlten auf dem Sachzeitwert basierenden Kaufpreises sich niedrigere Netznutzungsentgelte und damit ein niedrigerer Ertragswert und möglicherweise eine Kaufpreisreduzierung ergeben kann, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

15 Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Mitteilung der im Tenor genannten Daten verlangen gemäß § 242 BGB in Verbindung mit dem Kaufvertrag der Parteien. Die Beklagte ist als Verkäuferin des Stromversorgungsnetzes im Rahmen nachwirkender vertraglicher Nebenpflicht gehalten, der Klägerin als Käuferin auch nach Vertragsschluss und Eigentumsverschaffung Auskünfte über rechtliche Verhältnisse und Eigenschaften der Kaufsache zu erteilen, wenn diese der Klägerin nicht bekannt, aber für die Geltendmachung von Rechten erforderlich sind und die Auskunftserteilung der Beklagten allein und einfach möglich und zumutbar ist. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt.

16 Die begehrten Daten sind allein der Beklagten bekannt. Sie liegen dieser vor oder sind ohne besonderen Aufwand finanzieller oder zeitlicher Art von dieser zu ermitteln.

17 Die Erkenntnis der Daten ist für die Klägerin auch erforderlich. Zwar kann die Klägerin die Kaufsache auch ohne Kenntnis der Daten nutzen, weil sie, wie die Vergangenheit zeigt, Netznutzungsentgelte auch ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde vereinnahmen konnte und dies in Zukunft zumindest aufgrund einer vorläufigen Genehmigung auch wird tun können. Die Klägerin benötigt die begehrten Daten aber zur Überprüfung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der nur unter Vorbehalt gezahlte Kaufpreis durch sie zurückgefordert werden kann und soll. Die Klägerin hat, da auch für Netzübernahmen nach § 46 EnWG die Erwägungen des BGH in der Kaufering-Entscheidung zur möglichen kartellrechtlich unzulässigen prohibitiven Wirkung von Kaufpreisvereinbarungen auf der Basis des Sachzeitwertes gelten, bei der Überprüfung der vorgenannten Fragen den Ertragswert der Kaufsache zu ermitteln und mit dem Sachzeitwert zu vergleichen. Der Ertragswert ermittelt sich anhand der bislang von der Klägerin erzielten und ihr damit bekannten Netznutzungsentgelte, aber auch anhand der künftig zu erzielenden Netznutzungsentgelte. Im Hinblick auf letztere besteht Anlass, schon jetzt zu prüfen, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich Auswirkungen auf das Ergebnis der Ertragswertberechnung ergeben, wenn die Netzentgelte nicht berechnet werden nach §§ 6, 32 StromNEV auf der Basis der konkreten kalkulatorischen Restwerte, sondern auf der von der Bundesnetzagentur nunmehr als Zwischenlösung angedachten alternativen Ermittlung der Netzentgelte.

18 Die Bekanntgabe der Daten ist der Beklagten auch zuzumuten. Ob es sich bei ihnen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, kann dahinstehen. Wenn dies der Fall ist, kann sich die Beklagte hierauf nur berufen, wenn ihrem Geheimhaltungsbedürfnis größeres Gewicht zukommt, als dem Kenntniserlangungsinteresse ihres Vertragspartners. Dies ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Dass die Klägerin eine Kaufpreisreduzierung und damit eine Vermögensschmälerung für die Beklagte anstrebt, kann eine Geheimhaltung nicht rechtfertigen. Die Regelung in § 4 Ziff. 5 und 6 des Vertrages der Parteien zeigt, dass dies von beiden Parteien als möglich und vertraglich zulässig angesehen wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin von der ausdrücklich vereinbarten Vorbehaltsregelung Gebrauch machen will. Vielmehr ist die Beklagte sogar nach Treu und Glauben gehalten, der Klägerin die Geltendmachung des Vorbehalts nicht zu erschweren. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Vorbehaltsregelung nicht ausdrücklich auf den Auskunftsanspruch erstreckt wurde. Die Erklärung des Vorbehalts ist, wie der Zeuge T bestätigte, nur zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 814 BGB erfolgt. Der Vorbehalt ist angesichts dessen nur für einen Bereicherungszahlungsanspruch erforderlich und nicht für den einen solchen vorbereitenden Auskunftsanspruch. Die Beklagte kann auch im Fall einer klageweisen Inanspruchnahme auf Kaufpreisrückzahlung ihre Rechtsauffassung zu § 6 Abs. 7 StromNEV geltend zu machen. Welche Netznutzungsentgeltgenehmigungen die Klägerin bis dahin erhalten haben wird, ist dafür ohne Belang. Für die Ertragswertberechnung ist nicht nur abzustellen auf die Frage, welche Erträge tatsächlich erzielt worden bzw. werden, sondern auch auf die Frage, ob dies in gesetzlich zulässiger Weise erfolgt. Der Beklagten wird auch effektiver Rechtschutz nicht verwehrt. Ihr ist unbenommen, die Verurteilung zur Datenmitteilung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen.

19 Dem Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO war nicht zu entsprechen. Für den Anspruch auf Datenmitteilung ist die Entscheidung im Netzentgeltgenehmigungsverfahren nicht vorgreiflich. Zu fordern hierfür ist, dass im Genehmigungsverfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf nicht, wie es hier der Fall ist, dort seinerseits nur Vorfrage sein.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

21 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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