LG Nürnberg-Fürth: Verwendung der Bezeichnung “Stadtwerke” im Namen eines rein privatwirtschaftlichen Unternehmens

LG Nürnberg-Fürth: Verwendung der Bezeichnung “Stadtwerke” im Namen eines rein privatwirtschaftlichen Unternehmens

LG Nürnberg-Fürth: Verwendung der Bezeichnung “Stadtwerke” im Namen eines rein privatwirtschaftlichen Unternehmens 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 22.07.2009, Az. 3 O 10286/08

Tenor
I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts. Nürnberg-Fürth vom 09.12.2008,. Az.: 3 O 10286/08, wird bestätigt.
II. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000,– Euro festgesetzt.

Tatbestand
1 Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Verfügungsklägerin.
2 Beide Parteien sind Gasversorger. Zu ihrem Versorgungsgebiet gehört u.a. jeweils die Gemeinde Waldkraiburg.
3 Die, Verfügungsbeklagte, die keine Verbindung zu einem kommunalen Hoheitsträger aufweist, firmiert unter der Bezeichnung “g … S … GmbH”. Sie versorgt Kunden in mehr als 2500 Orten in Deutschland.
4 Auf ihrer Internetseite wirbt die Verfügungsbeklagte mit der folgenden Aussage:
5 “Damit sind wir ein modernes Stadtwerk: Zuverlässig, wie Gold und umweltbewusst. Und das nicht nur in einer Stadt, sondern fast überall und bundesweit.”
6 Die Verfügungsklägerin meint, die Werbung der Verfügungsbeklagten mit dem Begriff “Stadtwerke” sei irreführend i.S.v. § 5 UWG. Sie definiert ein Stadtwerk als ein “kommunales Unternehmen oder einen gemeindenahen Betrieb, der die Grundversorgung der Bevölkerung u.a. mit Strom, Wasser und Gas abdeckt”. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen bei der Bezeichnung “Stadtwerke” davon aus, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um einen kommunalen Betrieb handeln würde. Indem die Verfügungsbeklagte diesen Begriff daher in ihrer Firma führt, ohne dass eine Kommune an ihr beteiligt wäre, würde sie die angesprochenen Verkehrskreise daher über, ihre geschäftlichen Verhältnisse in die Irre führen.
7 Diese Irreführung sei für die geschäftlichen Entscheidungen der angesprochenen Verbraucher auch von Relevanz. Diese würden mit Anbietern, an denen eine Kommune beteiligt ist, ein besonders hohes Maß an Bonität und Insolvenzfestigkeit assoziieren. Diesen Eindruck würde die Verfügungsbeklagte im Übrigen durch die Werbeaussage, sie sei “zuverlässig und sicher wie Gold” noch unterstreichen.
8 Die Verfügungsklägerin hat die Vorfügungsbeklagte erfolglos am, 28.11.2008 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Unter dem 09.12.2008 erwirkte sie eine Beschlussverfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az.: 3 O 10286/08) mit der es der Verfügungsbeklagten untersagt wurde:
9 im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
10 a. zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs die Bezeichnung “Stadtwerke” zu verwenden,
11 b. gegenüber Verbrauchern zu behaupten, dass sie ein “modernes Stadtwerk” sei.
12 Gegen diese Beschlussverfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 10.06.2009 Widerspruch eingelegt.
13 Sie beantragt:
14 Die einstweilige Verfügung vom 09.12.2008 wird aufgehoben und der Antrag abgewiesen.
15 Die Verfügungsklägerin beantragt
16 den Widerspruch zurückzuweisen.
17 Die Verfügungsbeklagte meint, ihre beanstandete Firmierung sei nicht irreführend. So sei das Wort “Stadtwerke” kein geschützter Begriff. Es sei auch nicht zutreffend, dass es sich bei einem Stadtwerk zwingend um ein kommunales Unternehmen handele, sondern der Begriff bezeichne allgemein Unternehmen der Daseinsvorsorge.
18 Die Verfügungsbeklagte weist ferner darauf hin, dass sie keinen Zusatz verwende, der auf eine bestimmte Gemeinde hinweise. Im Übrigen trete ihre Werbung dem Verbraucher nur über das Internet entgegen; gerade über dieses Medium könnten sich die angesprochenen Verkehrskreise aber zuverlässig darüber informieren, dass die Verfügungsbeklagte nicht – wie es bei einem, kommunalen Unternehmen zu erwarten wäre – auf dem Gebiet einer einzelnen Gemeinde, sondern überregional tätig sei. Jedenfalls habe hinsichtlich der Bedeutung des Wortes “Stadtwerke” mittlerweile ein Wandel eingesetzt. So sei beispielsweise die Stadt Bremen im Begriff, ihre Stadtwerke zu 100%. an einen privaten Investor zu verkaufen, und seien auch an den Stadtwerken anderer Gemeinden mittlerweile private Unternehmen, mit teilweise mehr als 50% beteiligt.
19 Die Verfügungsbeklagte meint weiterhin, dass jedenfalls die nach § 5 UWG erforderliche Relevanz der klägerseits behaupteten Irreführung nicht gegeben sei. Es treffe nämlich nicht zu, dass solche Unternehmen, an denen Kommunen beteiligt sind, eine höhere Insolvenzfestigkeit aufwiesen. Vielfach würden nämlich auch den Kommunen die nötigen Finanzmittel fehlen, um die drohende Insolvenz privatrechtlicher Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, abzuwenden. Andererseits kenne das Energiewirtschaftsrecht den Begriff des “Grundversorgers”, bei dem es sich auch um ein privates Versorgungsunternehmen handeln könne. Diese Grundversorger seien im Insolvenzverfahren ebenfalls privilegiert. 20 Die mündliche Verhandlung hat am 22.07.2009 stattgefunden.
21 Beweise wurden nicht erhoben.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist im Umfang der Beschlussverfügung vom 09.12.2008 begründet. Diese war daher aufrechtzuerhalten:
24 1. Die Verwendung des Begriffes “Stadtwerke” in der Firma der Verfügungsbeklagten ist irreführend, weil die Verfügungsbeklagte hierdurch wahrheitswidrig vortäuscht, an ihrem Unternehmen sei eine Kommune zumindest beteiligt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten assoziiert der Verkehr mit einem “Stadtwerk” nämlich nicht allgemein Unternehmen der Daseinsvorsorge, sondern die angesprochenen Verkehrskreise erwarten einen kommunalen Eigenbetrieb, zumindest aber den wirtschaftlichen Betrieb einer Gemeinde, der Aufgaben der unmittelbaren Daseinsvorsorge wahrnimmt. Dies können die Mitglieder der erkennenden Kammer, die als Nachfolger von Strom, Wasser und Gas zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aufgrund eigener Anschauung selbst beurteilen. Das hier zugrunde gelegte Verständnis des Begriffes “Stadtwerke” findet sich aber auch in den einschlägigen Enzyklopädien und Wörterbüchern. So definiert beispielsweise “das große Wörterbuch der deutschen Sprache” des Dudenverlages Stadtwerke als.
25 “von einer Stadt betriebene wirtschaftliche Unternehmen, die bes. für die Versorgung, den öffentlichen Verkehr u.ä. der Stadt zuständig sind;”
26 In “Vahlens großes Wirtschaftslexikon” werden Stadtwerke als
27 kommunale Eigenbetriebe, die meist mit Versorgungs- und Verkehrsaufgaben befasst sind”
28 beschrieben.
29 Schließlich hat auch das Bundespatentgericht in einer Entscheidung vom 20.05.2008(GRURRR 2009, 128) ausgeführt, dass es sich bei Stadtwerken um den wirtschaftlichen Betrieb einer Gemeinde handeln würde.
30 2. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass in den letzten Jahren ein Bedeutungswandel eingesetzt hätte. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, die Stadt Bremen sei im Begriff, ihre Stadtwerke zu 100% an einen kommunalen Investor zu veräußern, ist dies nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten einerseits bislang noch nicht geschehen; andererseits trägt die Verfügungsbeklagte aber auch nicht vor, unter welcher Firma das Unternehmen nach der Veräußerung im Verkehr auftreten soll. Es ist daher keineswegs gesagt, dass die bisherigen “Stadtwerke Bremen” auch unter privater Regie weiterhin als “Stadtwerke” bezeichnet werden sollen. Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Stadtwerke Crimmitschaau, Stadtwerke Braunschweig und die Stadtwerke Erding bezieht, an denen jeweils private Unternehmen mit mindestens 50% beteiligt seien, sind dies offensichtlich Einzelfälle, die als solche nicht geeignet sind, die Verkehrsanschauung nachhaltig zu beeinflussen. Im Übrigen kann die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der erwähnten Stadtwerke keine eindeutigen Aussagen treffen, sondern beschränkt sich auf die Darstellung, dass an den genannten Unternehmen Private beteiligt seien “sollen”. Dies genügt aber nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag.
31 3. Eine Irreführung des Verkehrs scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verfügungsbeklagte nicht den Namen einer Gemeinde, sondern die Phantasiebezeichnung “goldgas” der Bezeichnung “Stadtwerke” vorangestellt hat. Dies schließt nämlich nicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise jeweils davon ausgehen, bei der Verfügungsbeklagten handle es sich um die “Stadtwerke” ihrer Wohnortgemeinde. Auch der Umstand, dass ! X!ie Verfügungsbeklagte Werbung ausschließlich über das Internet betreibt und dort ausdrücklich damit wirbt, bundesweit tätig zu sein, steht dem nicht entgegen. Schließlich ist es auch Unternehmen, an denen Kommunen beteil gt sind, nicht verwehrt, außerhalb des Gemeindegebietes dieser Kommune unternehmerisch tätig zu werden.
32 4. Auch die nach § 5 UWG erforderliche Relevanz für die Marktentscheidung der Verbraucher ist vorliegend gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob privatrechtlich organisierte Unternehmen, deren Eigentümer (überwiegend) kommunale Hoheitsträger sind, tatsächlich eine erhöhte Bonität und Insolvenzfestigkeit aufweisen. Maßgebend im Rahmen des § 5 UWG ist nämlich ausschließlich die diesbezügliche Verkehrsauffassung. Wie die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen kann, ist aber zumindest in den älteren Bevölkerungsschichten nach wie vor die Auffassung weit verbreitet, dass im Bereich der Daseinsvorsorge kommunale Unternehmen der zuverlässigere Vertragspartner seien, da hier ein geringeres Insolvenzrisiko bestehe und Kommunen außerdem nach dem Kostendeckungsprinzip arbeiten, während private Unternehmen möglichst hohe Gewinne anstreben würden.
33 Nach alledem führt die Verfügungsbeklagte mit der Firmierung als “Stadtwerke” in relevanter Weise über ihre betrieblichen Verhältnisse in die Irre. Aus diesem Grunde war die Beschlussverfügung vom 09.12.2008 aufrechtzuerhalten.
34 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

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