LG Kiel, Urteil v. 27.07.2009 – 15 O 47/09
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 28.04.2009 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Die Verfügungsklägerin (künftig nur: Klägerin) verlangt aus wettbewerbsrechtlichen Gründen von der Verfügungsbeklagten (künftig nur: Beklagte), einer Mitbewerberin auf dem Gebiet der überörtlichen Gasversorgung von Endkunden, es zu unterlassen, in ihrer Firmenbezeichnung den Begriff „Stadtwerke“ zu verwenden. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Widerspruchgegen die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.04.2009.
2 Das Vertriebsgebiet der Klägerin ist neben der Stadt … im wesentlichen das … Umland, wobei die Klägerin nach Darstellung ihres Werkleiters im letzten Jahr 3/4 ihres Gesamtumsatzes aus dem Vertrieb von Gas an Endkunden in Höhe von ca. 12,9 Mio. € im Jahre 2008 zu 75 % außerhalb der Stadt … erzielt hat.
3 Die Beklagte ist ein im September 2008 neu gegründetes Energieversorgungsunternehmen für die Versorgung von Haushalten, gewerblichen Kunden und Klein- und Industriekunden mit Erdgas. Sie wirbt auf ihrer Internetseite damit, dass sie einen wichtigen Kostenvorsprung vor anderen Wettbewerbern habe und einen Großteil dieses Vorsprungs an ihre Kunden weitergäbe, weshalb ihre Tarife in den meisten Fällen günstiger seien als die der anderen Gasversorger (vgl. K1). Die Beklagte wirbt ausschließlich im Internet.
4 Die Klägerin macht im wesentlichen geltend:
5 Die Antragsgegnerin erwecke durch die Firmierung als „g… Stadtwerke GmbH“ den täuschenden Eindruck, es handele sich bei ihr um ein Stadtwerk, also ein von einer Kommune geführtes, jedenfalls aber kommunal kontrolliertes Unternehmen. Unstreitig handele es sich bei ihr jedoch um ein Energieversorgungsunternehmen ohne jede Anbindung an eine Kommune. Der Verkehr werde durch die Verwendung des Begriffs „Stadtwerke“ über eine wesentliche Eigenschaft, nämlich die der Anbindung und Kontrolle durch eine Kommune getäuscht. Wesentliche Teile des Verkehrs würden mit dem Begriff „Stadtwerke“ eine besondere Seriosität und Kreditfähigkeit verbinden und daher „Stadtwerken“ mehr vertrauen als einer rein privaten, gewinnorientiert handelnden Privatfirma.
6 Die Klägerin beantragt,
7 die einstweilige Verfügung vom 28.04.2009 aufrechtzuerhalten.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die einstweilige Verfügung vom 28.04.2009 aufzuheben und den Antrag auf ihren
Erlass abzuweisen.
10 Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin und macht im wesentlichen geltend:
11 Der Verbraucher assoziiere mit dem Begriff „Stadtwerk“ lediglich ein Unternehmen der Daseinsvorsorge. Da sie auf diesem Gebiet bundesweit tätig sei, sei sie auch berechtigt den Begriff „Stadtwerke“ in ihrer Firma zu führen. Dieser Begriff sei außerdem nicht geschützt. Viele andere Unternehmen der Daseinsversorger in Deutschland bezeichneten sich unstreitig durchgehend als „Stadtwerke“. Diese seien in der Regel inzwischen privatwirtschaftlich organisiert. Ein kommunaler Bezug werde durch diese Firmenbezeichnung gerade nicht hergestellt, weil der Begriff „Stadtwerke“ isoliert und ohne Bezug auf eine bestimmte Kommune verwendet werde. Der Begriff „Stadtwerke“ beinhaltet keine unwahre und täuschungsgeeignete Angabe. Die maßgebliche Verkehrsauffassung sei einem ständigen Wandel unterworfen und passe sich den wirtschaftlichen Verhältnissen an. Nach der Trennung des Netzbetriebes von der Erzeugung und Versorgung (sogenanntes Unbundling) besitze heute kein Gas- oder
Energieversorger mehr ein eigenes Werk. Außerdem würden in Deutschland viele Stadtwerke nicht mehr von den Kommunen gehalten. So würden z. B. die Stadtwerke … demnächst zu 100 % im Eigentum des …
12 Energiekonzerns … stehen. Auch an den Stadtwerken … solle die Stadt selbst nur noch mit 3 % beteiligt sein. An den Stadtwerken … solle der …-Konzern mit 74,9 % beteiligt sein, an den Stadtwerken … solle eine indirekte Beteiligung des …-Konzerns zu 50 % bestehen. Schließlich sei die Bagatellgrenze des § 3 UWG zu beachten. Es liege im vorliegenden Fall gerade keine Beeinflussung der von den Verbrauchern zu treffenden Marktentscheidung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise vor. Mit dem Begriff „Stadtwerke“ verbinde der Verbraucher keine positiven unternehmensbezogenen Assoziationen. Selbst wenn eine Irreführung vorliegen würde, würde sich diese nicht auswirken. Repräsentative Umfragen hätten ergeben, dass es ca. 78 % der wechselwilligen Kunden ausschließlich auf den Preis ankomme, lediglich 19 % der wechselwilligen Kunden würden darüber hinaus auch auf weitere Faktoren, wie beispielsweise eine kommunale Beteiligung wert legen. Selbst wenn durch den Begriff „Stadtwerke“ ein gewisser Anlockeffekt herbeigeführt werden würde, so würde ein Irrtum des Verbrauchers über eine kommunale Einbindung zum Zeitpunkt der „endgültigen“ Marktentscheidung durch die Informationen auf der Internetseite aufgeklärt werden, da der Verbraucher erkenne, dass eine solche Verbindung der Beklagten nicht bestehe.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14 Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. UWG verlangen, dass sie es unterlässt, in ihrer Firmierung den Begriff „Stadtwerk“ bzw. „Stadtwerke“ zu verwenden. Die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung ist daher gemäß §§ 936, 925 Abs. 1 ZPO zu bestätigen.
15 Die Entscheidung der Kammer beruht auf folgenden gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen:
16 1. Die Klägerin ist als kommunaler Eigenbetrieb, der Versorgungsaufgaben erfüllt, gemäß § 50 ZPO parteifähig (vgl. AG Passau vom 02.02.1984, RdE 1984, 132). Sie nimmt als Kaufmann unter der Firma „Stadtwerke …“ als selbständiges Rechtssubjekt am kaufmännischen Geschäftsverkehr teil und ist beim Amtsgericht … unter der Nr. … im Handelsregister A eingetragen. Öffentlich-rechtlich betrachtet stellt sie ein Sondervermögen der Stadt … dar.
17 2. Die Klägerin ist Mitbewerberin der Beklagten i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Da die Beklagte bundesweit vom Endkunden auf dem Gebiet der Gasversorgung wirbt, besteht auch räumlich eine gewisse Überdeckung der im wesentlichen im … Raum und in der Stadt … tätigen Klägerin. Die Klägerin kann § 8 Abs. 1 UWG von der Beklagten die Unterlassung der gemäß §§ 3 und 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 irreführenden Firmenbezeichnung verlangen, die auf der Verwendung des Firmenbestandteils „Stadtwerke“ beruht. Die Verwendung dieses Firmenbestandteils ist irreführend, weil sie eine unwahre Angabe enthält (a)), die in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu einer Täuschung der Verbraucher führt (b)). Schließlich ist das Unterlassungsverlangen der Klägerin auch nicht unverhältnismäßig (c)).
18 a) Unternehmensbezeichnungen dürfen keine irreführenden Angaben enthalten, also dem Verkehr keinen falschen oder missverständlichen Eindruck vom dahinterstehenden Unternehmen vermitteln. Der Aussagewert einer Unternehmensbezeichnung richtet sich dabei nach der Verkehrsauffassung (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 27. Aufl., § 5, Rn. 5.3). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Begriff „Stadtwerke“ nicht um einen Gattungsbegriff für Energieversorgungsunternehmen. Als „Stadtwerke“ bezeichnet man vielmehr ein kommunales Unternehmen oder zumindest einen gemeindenahen Betrieb, der die Grundversorgung der Bevölkerung mit Strom. Wasser und Gas und oft auch die Abwasserentsorgung abdeckt. Inzwischen sind die Stadtwerke in Deutschland im Regelfall privatwirtschaftlich organisierte Betriebe in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH (vgl. z. B. Wikipedia zum Begriff „Stadtwerke“). Diese Verkehrsauffassung hat sich während der vergangenen Jahrzehnte gebildet und gilt auch heute noch. Sie ist zwar grundsätzlich, wie jede Verkehrsauffassung, dem ständigen Wandel unterworfen. Der durchschnittlich informierte und durchschnittlich aufmerksame Verbraucher hat die seit 2005 vorgeschriebene Trennung des Netzbetriebes von den im Wettbewerb stehenden Aufgabenerzeugung und -versorgung, die zur Konsequenz hat, dass kein einziger Mitbewerber über ein eigenes „Stadtwerk“ verfügt, im Regelfall nicht wahrgenommen und assoziiert daher mit dem Begriff „Stadtwerke“ immer noch ein Unternehmen der Daseinsversorger, das einer Kommune gehört oder zumindestens einen gemeindenahen Betrieb, der in der Regel von einer Kommune im wesentlichen gesteuert, also beherrscht wird. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die meisten Energieversorgungsunternehmen der Kommunen, die in aller Regel zunächst allein in deren Eigentum standen, auch heute noch in ihrer Firma die Bezeichnung „Stadtwerke“ tragen. Mit entsprechender Argumentation hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Bundesdruckerei“ (GRUR 2007, S. 1079 ff.) ausgeführt, dass bei Firmenbezeichnungen, die den Bestandteil „Bundes“ enthalten, nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Verkehr in der Regel annehmen wird, bei diesem Unternehmen sei die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafter. Tatsächlich befinden sich die meisten ehemals allein kommunalen Betriebe weit überwiegend noch in kommunaler Hand.
19 Nach alledem ist die Verwendung des Begriffes „Stadtwerke“ in der Firma der Beklagten nzutreffend, da die Beklagte unstreitig keinerlei Bezug zu einer Kommune in Deutschland hat und omit allein ein privatwirtschaftliches Unternehmen darstellt.
20 Die Verwendung des Begriffs „Stadtwerke“ verliert ihre Täuschungsrelevanz nicht dadurch, dass nicht eine konkrete Gemeinde in der Firma der Beklagten genannt wird. Irrtumsbegründend ist nämlich bereits die Verwendung der Bezeichnung „Stadtwerke“, ohne dass es dazu einer konkreten Zuordnung zu einer bestimmten Gemeinde bedarf. Die Bezeichnung „Stadtwerke“ vermittelt unterschwellig den Eindruck eines Betriebes der kommunalen Daseinsvorsorge, der zwar kostendeckend, aber nicht gewinnorientiert arbeitet, stets zuverlässig um das Wohl seiner Kunden, also seiner Bürger bemüht ist und sich durch Solidität, Zuverlässigkeit und eine gesicherte wirtschaftliche Existenz auszeichnet. Da dieses Verständnis in Jahrzehnten gewachsen ist, lassen sich auch verständige Verbraucher von solch versteckten Qualitätssignalen leiten (vgl. zum ähnlichen Effekt bei der Werbung mit klösterlicher Brautradition: BGH, GRUR 2003, S. 628 ff. „Klosterbrauerei“)..
21 Die Irreführung wesentlicher Teile des Verkehrs durch die Verwendung des Firmenbestandteils „Stadtwerke“ wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Verbraucher bei Wahrnehmung der Inhalte der Homepage der Beklagten (Anl. K1) feststellen könnten, dass es sich bei der Beklagten gerade um keinen kommunalen Betrieb handelt. Dieses Verständnis verlangt eine Schlussfolgerung, die sich nicht jedem Homepage-Besucher aufdrängt. Nach Überzeugung der Kammer bleibt schon insoweit ein relevanter Teil des Verkehrs nach, dem sich der aufgezeigte Widerspruch zwischen einem typischen kommunalen Stadtwerk und einer bundesweit angebotenen Gasversorgung nicht aufdrängen wird. Darüber hinaus bleibt unterschwellig der emotional als positiv empfundene Werbeeffekt des Begriffes „Stadtwerke“, der auf die oben beschriebenen Qualitätserwartungen zurückzuführen ist, bei dem Leser der Internetseiten der Beklagten erhalten. Im Übrigen besteht das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG auch dann, wenn der Irrtum zum Zeitpunkt der (endgültigen) Marktentscheidung des zunächst getäuschten Verbrauchers bereits aufgeklärt ist (vgl. Hefermehl/Köhler, Bornkamp, a. a. O., Rn. 2.192).
22 b) Nach seinem Schutzzweck greift das Irreführungsverbot der §§ 3 und 5 UWG nur dann, wenn die irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse generell geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. Hefermehl/Köhler/ Bornkamp, a. a. O., Rn. 2.169). Wettbewerblich relevant sind unrichtige Bezeichnungen in der Firma nur dann, wenn sie das Marktverhalten der Verbraucher beeinflussen können. Das ist nach Überzeugung der Kammer vorliegend der Fall.
23 Es ist das besondere Merkmal der Werbung, zu der auch die Wahl der eigenen Firma gehört, dass sie gerade nicht ausschließlich rational, sondern zu einem Großteil emotional unterschwellig – und oft auch irrational – zum gewünschten Werbeerfolg führt. Bereits die Tatsache, dass die Beklagte gezielt den Begriff „Stadtwerke“ in ihrer Firma aufgenommen hat, ist von erheblicher indizieller Bedeutung für dessen Werbeeffekt (vgl. BGH, GRUR 1992, S. 66 ff. – „Königl. Bayrische Weiße“). Statt des generell für kommunale Energieversorgungsunternehmen verwendeten, traditionellen Begriffs „Stadtwerke“, hätte die Beklagte ohne weiteres einen zeitgemäßen Zusatz (z. B. „Energy“) wählen können, der weit davon entfernt ist, an die dem Bürger generell vertrauten „Stadtwerke“ und die damit verbundenen positiven Assoziationen und Gefühle anzuknüpfen. Weiterhin zeigt die von der Beklagten nicht näher spezifizierte Verkehrsbefragung, dass nahezu 20 % der Kunden außer auf den Preis auch auf andere Faktoren bei der gewählten Energieversorgung achten. Da alle Entscheidungen nicht aufgrund eines einzelnen Motives, sondern aufgrund eines Motivbündels getroffen werden, wird ein relevanter Anteil der Verbraucher sich auch durch den vertraut klingenden Firmenbestandteil „Stadtwerke“ unterschwellig beeinflussen lassen.
24 c) Das Unterlassungsverlangen der Klägerin ist auch verhältnismäßig. Es liegt gerade keinen Ausnahmefall vor, da die Beklagte ein junges Unternehmen am Markt ist, das im Gegensatz zu den in der Rechtsprechung genannten Ausnahmefällen (vgl. z. B. BGH-„Klosterbrauerei“, a. a. O.) eben nicht auf eine langjährige unbeanstandete Benutzung des irreführenden Begriffs zurückblicken kann, in der sie den von ihr geschilderten beachtlichen Besitzstand erworben hat (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamp, a. a. O., § 5, Rn. 2.198).
25 2. Neben dem hier gerade begründeten Verfügungsanspruch steht der Klägerin auch ein Verfügungsgrund zur Seite, die durch § 12 Abs. 2 UWG begründete Vermutung der Eilbedürftigkeit ist von der Beklagten nicht widerlegt worden.
26 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 ZPO.