Landgericht Hannover bestätigt Rechtmäßigkeit von Konzessionsverfahren

Landgericht Hannover bestätigt Rechtmäßigkeit von Konzessionsverfahren

Landgericht Hannover bestätigt Rechtmäßigkeit von Konzessionsverfahren 150 150 Christian Below (kbk Rechtsanwälte)

Mit Urteilen vom 04.08.2016 (Az. 25 O 19/16, 25 O 20/16, 25 O 21/16 und 25 O 22/16) hat das Landgericht (LG) Hannover vier Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen abgelehnt. Ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) wollte es niedersächsischen Gemeinden mit diesen Verfahren gerichtlich untersagen lassen, einen Konzessionsvertrag Strom mit einem anderen EVU abzuschließen. Mit der Durchführung des Verfahrens haben die Gemeinden jedoch nicht gegen die Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung verstoßen, wie die 5. Kammer für Handelssachen befand.

Das LG Hannover schloss sich weitgehend der Rechtsprechung des OLG Celle vom 16.03.2016 (Az. 13 U 141/15 (Kart)) an, das kurz zuvor in einem anderen Verfahren über eine annähernd identische Verfahrensgestaltung entschieden hatte. In diesem Urteil hatte das OLG Celle insbesondere die Rechtmäßigkeit der verwendeten Kriterien bestätigt.

Das LG Hannover hat zu den Wertungskriterien folgende Feststellungen getroffen:

  • Die Gewichtung der Ziele des § 1 EnWG mit insgesamt 65% der möglichen Punkte ist nicht zu beanstanden
  • Vertragliche Regelungen der Wegenutzung dürfen auf gleicher Rangebene mit 35% gewertet werden
  • Das Kriterium „vertragliche Gewährleistungen“ darf innerhalb der Ziele des § 1 EnWG aufgenommen werden; die Gewichtung mit insgesamt 9,5% ist nicht zu beanstanden
  • Die Verwendung des Unterkriteriums „Sicherung von Anlagen bei Arbeiten an den Versorgungsanlagen“, gewichtet mit umgerechnet 1% ist nicht zu beanstanden
  • Die Bewertung der Regelungen zur „Beseitigung stillgelegter Anlagen“, gewichtet mit umgerechnet 2%, ist zulässig
  • Das Kriterium „Zustimmungsvorbehalt bei Übertragung von wesentlichen Netzteilen und Kündigungsrechten bei Verstoß“ gewichtet mit umgerechnet 2%, ist zulässig
  • Die Bewertung von Auskunftsansprüchen des Konzessionsgebers gegen den Konzessionsnehmer, gewichtet mit 2 %, wurde nicht beanstandet
  • Innerhalb des § 1 EnWG-Ziels „Preisgünstigkeit“ dürfen die zu erwartenden Netznutzungsentgelte, gewichtet mit 8% und die Prognose der zu erwartenden Anschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse mit 2%, bezogen auf das jeweilige Versorgungsgebiet, bewertet werden
  • Verpflichtungen des Konzessionärs zum Netzausbau und Netzanschluss dürfen als Kriterium herangezogen werden
  • Unter dem § 1 EnWG-Ziel „Effizienz“ ist nicht zwingend der Effizienzwert gemäß § 12 bzw. 14 ARegV zu bewerten

Daneben hat das LG Hannover bestätigt, dass die Angebotswertung auf Basis vorzulegender Netzbetriebskonzepte rechtmäßig ist.  Die „relative Bewertungsmethode“, bei der die Angebote aller Bieter miteinander verglichen und im Verhältnis zueinander bewertet werden, ist auch nach Auffassung des LG Hannover zulässig. Ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz liege auch nicht darin begründet, dass die Antragstellerin nicht die vollständigen Auswertungsunterlagen erhalten habe.

Nach Prüfung der durchgeführten Angebotswertung kam das LG in dem entschiedenen Fall zum Ergebnis, dass keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums vorliege, der der Gemeinde bei der Angebotswertung zusteht. Die Klage sei daher abzuweisen.

Die Pressemitteilung des LG Hannover finden Sie hier.

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