Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 22.08.2016 die Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Titisee-Neustadt nicht zur Entscheidung angenommen. Die Gemeinde hatte sich bereits 2014 im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das von der neueren Rechtsprechung entwickelte, kartellrechtliche Regime zur Durchführung von Verfahren nach § 46 EnWG gewehrt. Angegriffen wurden insbesondere
- das Verbot, den Betrieb der örtlichen Energieverteilernetze selbst zu übernehmen, es sei denn, die Gemeinde hat ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntgabe
gewichteter Entscheidungskriterien durchgeführt und innerhalb dieses Verfahrens selbst das beste Angebot abgegeben (Verbot direkter Aufgabenerledigung); - das Verbot, bei der Ausschreibung des Betriebs der örtlichen Energieverteilernetze den Betrieb durch eine kommunale Beteiligungsgesellschaft vorzugeben und nur die private Beteiligung an dieser Gesellschaft zum Gegenstand der Ausschreibung zu machen (Systementscheidungsverbot),
- das Verbot, bei der Bestimmung des Betreibers eines örtlichen Energieverteilernetzes Auswahlkriterien wie Synergien bei der Bewirtschaftung und Koordinierung örtlicher Infrastrukturnetze der Daseinsvorsorge, regionale Wertschöpfung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Bürgerbeteiligung, Bürgernähe, Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und vergleichbare kommunale Interessen zu berücksichtigen (Verbot der Berücksichtigung kommunaler Interessen),
Diese Verbote waren vor allem in den Entscheidung des BGH vom 17.12.2013 (KRZ 65/12 und KZR 66/12) zum Ausdruck gekommen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da diese sich nicht auf ein rügefähiges Gesetz im Sinne der At. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG beziehe. Gerichtliche Entscheidungen könnten nicht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde zur Überprüfung vorgelegt werden.