Mit Beschluss vom 17.03.2016 (Az. 13 U 141/15 (Kart)) hat das OLG Celle die Rechtmäßigkeit eines durchgeführten Konzessionierungsverfahrens bestätigt und damit wichtige Hinweise für die Gestaltung künftiger Verfahren gegeben. Zum Hintergrund: Eine niedersächsische Gemeinde hatte aufgrund zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung bereits zweimal das Konzessionsverfahren aufgehoben. Nach dem nunmehrigen, dritten Verfahren wollte sie den Zuschlag einem Energieversorgungsunternehmen erteilen und einen Stromkonzessionsvertrag abschließen. Dies wurde ihr per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hannover (Az. 25 O 42/15) untersagt. Zu Unrecht, wie das OLG Celle befand, denn das durchgeführte Verfahren sei rechtmäßig gewesen.
In den Urteilsgründen nimmt das OLG Celle detailliert Stellung zur Verfahrensgestaltung und zu den Wertungskriterien. Folgende Feststellungen des OLG dürften für mehr Rechtssicherheit auch in anderen Verfahren sorgen:
- Die Gewichtung der Ziele des § 1 EnWG mit insgesamt 65% der möglichen Punkte sei ausreichend.
- Ebenso sei die Gewichtung der vertraglichen Regelungen im Wegenutzungsvertrag mit 35% zulässig.
- Die folgende Untergewichtung der § 1 EnWG-Ziele als Wertungskriterien sei nicht zu beanstanden:
- Versorgungssicherheit -26,5%
- Preisgünstigkeit – 10%
- Verbraucherfreundlichkeit – 10%
- Umweltverträglichkeit – 10%
- Effizienz– 8,5%.
- Mitwirkungs- Nachverhandlungs-, Konsultations- und Sanktionsrechte dürften als „vertragliche Gewährleistungen“ innerhalb der § 1 EnWG-Ziele mit bewertet werden.
- Bei der Bewertung von Konzepten seien detaillierte Vorgaben problematisch, da durch eine zu starke Konkretisierung die Möglichkeit für die Berücksichtigung innovativer Angebotsinhalte (Ideenwettbewerb) eingeschränkt werde. Damit bestehe die Gefahr eines Zuschnitts der Auswahlkriterien auf einzelne Bieter.
- Erreicht der rügende Bieter in einem Kriterium volle Punktzahl, spreche dies indiziell gegen die Intransparenz des Kriteriums
- Die relative Angebotswertung, bei der Angebotsinhalte miteinander verglichen werden und entsprechend bewertet werden, sei – anders als nach Auffassung des OLG Stuttgart -zulässig.
- In wettbewerblichen Konzessionierungsverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der am Verfahren Beteiligten zu beachten und dürfen nicht unbefugt offenbart werden.
- Der Vergabestelle stehe bei der Prüfung der Angebote ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.