Konzessionsvertrag

Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? Fortsetzung von Konzessionsverträgen oder Netzübernahme?

Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? Fortsetzung von Konzessionsverträgen oder Netzübernahme? 150 150 Reinhard Kehr-Ritz (kbk Rechtsanwälte)

Am 12.01.2010 haben sich auf dem Seminar „Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? Fortsetzung von Konzessionsverträgen oder Netzübernahme?“ der Innovative Stadt GmbH des Niedersächsischen Städtetages mehr als 20 Teilnehmer über die…

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Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)?

Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? 150 150 Reinhard Kehr-Ritz (kbk Rechtsanwälte)

Im ganzen Bundesgebiet laufen in den nächsten Jahren in zahlreichen Städten und Gemeinden die Strom- und Gaskonzessionsverträge aus. Dies stellt die Kommunen vor die Herausforderrung zu entscheiden, wie die zukünftige Energieversorgung organisiert werden soll. Der Handlungsrahmen reicht von der erneuten Vergabe von Konzessionsverträgen bis zur Gründung einer Netzgesellschaft oder eigener Stadtwerke (Rekommunalisierung). Das Seminar der Innovative Stadt GmbH des Niedersächsischen Städtetages greift diese Themen auf und informiert umfassend und kompakt über die bestehenden Handlungsoptionen der Kommunen.
Die Rechtsanwälte Reinhard Kehr-Ritz und Dr. Sven Höhne der Rechtsanwaltskanzlei KEHR-RITZ & KOLLEGEN referieren auf der Veranstaltung zu den Themen Rekommunalisierung, Netzübernahme, Konzessionsverträge und Konzessionsvergabe.

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Bundeskartellamt: Verbot der Erhebung der höheren Konzessionsabgabe für Tarifkunden bei der Belieferung mit Gas

Bundeskartellamt: Verbot der Erhebung der höheren Konzessionsabgabe für Tarifkunden bei der Belieferung mit Gas 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Beschluss der 10. Beschlussabteilung des BKartA vom 16.09.2009, Az. B10 – 11/09:

1. Der Beteiligten wird aufgegeben, ab dem auf die Zustellung des Beschlusses folgenden Tag sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg jeweils festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen. Keinesfalls darf das Entgelt jedoch den in der KAV vorgesehenen Konzessionsabgaben-Höchstsatz für die Belieferung von Sondervertragskunden (gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV derzeit 0,03 Cent/kWh) überschreiten.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen (0,03 Cent/kWh).
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, die seit 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses nach Maßgabe von Nr. 2 zu viel gezahlten Entgelte (d.h. die sich aufgrund der Inrechnungstellung von 0,61 Cent/kWh bei Kochgaskunden bzw. 0,27 Cent/kWh bei Heizgaskunden statt der Sondervertragskundenkonzessionsabgabe von 0,03 Cent/kWh jeweils ergebenden Unterschiedsbeträge) an die Dritten zurückzuerstatten. Die für die Jahre 2007 und 2008 in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Beträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 an die dort genannten Unternehmen zurückzuzahlen. Bereits geleistete Rückzahlungen können hiervon in Abzug gebracht werden.
4. Nummer 1 gilt mit Wirkung bis zum 1. Oktober 2013.
5. Die Gebühr für das Verfahren einschließlich der Entscheidung beträgt € […].

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Die Einordnung von Strom- und Gaskonzessionsverträgen als Dienstleistungskonzessionen, Anmerkung zu EuGH Urteil v. 10.09.2009, C-206/08, WAZV Gotha

Die Einordnung von Strom- und Gaskonzessionsverträgen als Dienstleistungskonzessionen, Anmerkung zu EuGH Urteil v. 10.09.2009, C-206/08, WAZV Gotha 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 10.09.2009 (Az. C-206/08, WAZV Gotha) zu der Frage Stellung genommen, ob auch dann eine Dienstleistungskonzession vorliegen kann, wenn das wirtschaftliche Risiko des Auftragnehmers aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein erheblich eingeschränkt ist. Eine Dienstleistungskonzession liegt nach den Ausführungen des EuGH auch in diesem Fall vor, wenn der Auftragnehmer das verbleibende Risiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.
Die Argumentation des EuGH lässt sich auch auf Strom- und Gaskonzessionsverträge übertragen.

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EuGH: Dienstleistungskonzessionen bei aufgrund öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Dienstleistung eingeschränktem Betriebsrisiko des Konzessionärs

EuGH: Dienstleistungskonzessionen bei aufgrund öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Dienstleistung eingeschränktem Betriebsrisiko des Konzessionärs 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

EuGH, Urteil v. 10.09.2009, Az. C-206/08 – WAZV Gotha

Bei einem Vertrag über Dienstleistungen genügt der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, um den betreffenden Vertrag als „Dienstleistungskonzession“ im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste einzuordnen, wenn das vom öffentlichen Auftraggeber eingegangene Betriebsrisiko aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein zwar erheblich eingeschränkt ist, der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.

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OLG Düsseldorf: Nichtigkeit eines Konzessionsvertrages wegen Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten des § 46 Abs. 3 EnWG

OLG Düsseldorf: Nichtigkeit eines Konzessionsvertrages wegen Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten des § 46 Abs. 3 EnWG 150 150 Reinhard Kehr-Ritz (kbk Rechtsanwälte)

OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.03.2008, VI-2 U (Kart) 8/07

Ein vorzeitig verlängerter Konzessionsvertrag ist nichtig, wenn die Bekanntmachungspflichten des § 13 Abs. 3 Satz 1 EnWG a.F. (§ 46 Abs. 3 EnWG neu) nicht eingehalten wurden.

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BGH: Öffentliche Verkehrswege i.S.d. § 46 Abs. 1 EnWG – Neue Trift

BGH: Öffentliche Verkehrswege i.S.d. § 46 Abs. 1 EnWG – Neue Trift 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteil vom 11. November 2008 – KZR 43/07 – Neue Trift

a) Öffentliche Verkehrswege i.S. des § 46 Abs. 1 EnWG sind sämtliche Wege einer Gemeinde, auf denen tatsächlich der öffentliche Verkehr eröffnet ist. Auf eine straßenrechtliche Widmung kommt es nicht an.

b) Die Verlegung einer Leitung, mit der lediglich Strom in ein vorhandenes Netz eingespeist werden soll, dient nicht der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern und fällt daher nicht unter § 46 Abs. 1 EnWG.

c) Die Weigerung einer Gemeinde, es einem Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien zu gestatten, eine Leitung, mit der der erzeugte Strom in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden soll, in den öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinde zu verlegen, kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB darstellen.

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BGH: Übereignungsanspruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energieversorgers

BGH: Übereignungsanspruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energieversorgers 150 150 Felix Zimmermann (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteile vom 29.09.2009 – EnZR 14/08 und EnZR 15/08

Energieversorgungsunternehmen sind auch nach den Novellen des Energiewirtschaftsrechts von 1998 und 2005 an eine früher eingegangene Verpflichtung gebunden, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Strom- oder Gasleitungen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an die Gemeinde zu verkaufen. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.

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BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ein Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag

BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ein Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteil v. 03.07.1001, Az. KZR 10/00 – Nachvertragliche Konzessionsabgabe II

Der Anspruch einer Gemeinde auf Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ist auf den Zeitraum von einem Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag beschränkt. Danach ist vom ehemaligen Konzessionär allenfalls Wertersatz wegen rechtsgrundloser Nutzung (ungerechtfertigte Bereicherung) der Wege- und Straßengrundstücke zu leisten.

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BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe

BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteil v. 22.03.1994, Az. KZR 22/92 – Nachvertragliche Konzessionsabgabe I

Eine Gemeinde hat Anspruch auf die Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe aufgrund ergänzender Auslegung eines beendeten Konzessionsvertrages. Der Anspruch ist auf den für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendigen Zeitraums, maximal jedoch ein Jahr nach Vertragsbeeindigung beschränkt.

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