OLG Schleswig zur Berücksichtigung der § 1 EnWG-Ziele

OLG Schleswig zur Berücksichtigung der § 1 EnWG-Ziele

OLG Schleswig zur Berücksichtigung der § 1 EnWG-Ziele 150 150 Christian Below (kbk Rechtsanwälte)

In Kürze: Das Urteil konkretisiert, wie der gemeindliche Kriterienkatalog bei der Konzessionsvergabe nach §§46 ff. EnWG auszugestalten ist.

Einführung

Die Ziele des § 1  Abs. 1 EnWG stellen  darauf ab, eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Strom bzw. Gas sicherzustellen. Kommunen, die eine Strom- oder Gaskonzession (§46 Abs. 2 EnWG) vergeben, müssen die Ziele des § 1 EnWG bei der Kriterienbildung für die Auswahlentscheidung des neuen Konzessionärs berücksichtigen. Den Kommunen wird zwar grundsätzlich ein weiter Spielraum eingeräumt, wie die § 1 EnWG-Ziele konkretisiert und gewichtet werden. Wie weit aber dieser kommunale Spielraum reicht, wird von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich beurteilt.

Das Urteil

Mit Urteil vom 07.03.2022 (Az.16 U 166/21 Kart)  hat das OLG Schleswig weiter konkretisiert, was Kommunen bei der Gestaltung der Auswahlkriterien zu beachten haben. Dabei hat sich das OLG Schleswig auch deutlich von der Rechtsprechung mehrerer süddeutscher Gerichte abgegrenzt. Das OLG stellt unter anderem fest:

  • Die Kriterien bzw. die dazu aufgestellten Maßstäbe müssten die objektiven Anforderungen an den Netzbetrieb – die Versorgungsaufgabe in den gesetzlich vorgegebenen Dimensionen – ausreichend abbilden.
  • Bei Kriterien zur Versorgungssicherheit dürfe die Minimierung von Versorgungsunterbrechungen nicht nur anhand einer einzigen bestimmten Störung abgebildet werden.
  • bei Kriterien zur Wiederherstellung der Versorgung dürfe nicht allein auf die Maximalzeit abgestellt werden
  • die Kommune müsse den sogenannten SAIDI-Wert (System Average Interruption Duration Index) nicht zwingend abfragen
  • Kriterien, die den Zeitraum bis zum Eintreffen an der Störungsstelle betreffen, dürften nicht dreimal so hoch gewichtet werden wie  Kriterien, die den Zeitraum zur Wiederherstellung der Versorgung abfragen.

Die Frage, wie eine den Anforderungen des § 47 EnWG genügende Rüge zu stellen ist, wird ebenfalls nicht einheitlich von den Gerichten beurteilt. Hierzu stellt das OLG fest:

  • Wenn es auch keiner detaillierten rechtlichen Würdigung bedürfe, müssten Rügen immer begründet werden;
  • Das Rügerecht sei aber kein Instrument zur Perfektionierung einer Ausschreibung.

Des weiteren trifft das OLG Feststellungen zur möglichen Gewichtung der weiteren § 1 EnWG-Ziele und zur sachgerechten Bildung von Unterkriterien.

Hier finden Sie das Urteil im Volltext.

Datenschutz

Beim Besuch werden Cookies angelegt.

 
Diese Website nutzt Cookies.