OLG Celle: Streitgegenstand, Unterlassungstenor, Einfluss auf Bieterreihenfolge

OLG Celle: Streitgegenstand, Unterlassungstenor, Einfluss auf Bieterreihenfolge

OLG Celle: Streitgegenstand, Unterlassungstenor, Einfluss auf Bieterreihenfolge 150 150 Christian Below (kbk Rechtsanwälte)

Der einstweilige Rechtsschutz in Konzessionierungsverfahren nach §§46ff. EnWG ist nur rudimentär gesetzlich geregelt.  Die gerichtliche Praxis zu diesen Fragen ist uneinheitlich und in der Literatur umstritten.  Das OLG Celle (Beschl. v. 15.02.2024; Az. 13 U 43/22 (Kart)) hat in einem Hinweisbeschluss Stellung zu mehreren prozessuale Fragen zum einstweiligen Rechtsschutz §§46ff EnWG bezogen – und mit seinen Feststellungen zur Rechtssicherheit für künftige Verfahren beigetragen.

Die amtlichen Leitsätze des Hinweisbeschlusses lauten:

  1. Streitgegenstand eines Verfügungsverfahrens auf der Stufe des Konzessionsvergabeverfahrens nach der Wertung der verbindlichen Angebote und vor der beabsichtigten Zuschlagserteilung sind nicht einzelne gerügte Wertungsfehler, sondern ist die begehrte Unterlassung in der konkreten Verletzungsform – der beabsichtigten Konzessionsvergabe auf der Grundlage des fraglichen Ratsbeschlusses, dem wiederum die Beschlussvorlage nebst Bewertung der Angebote zugrunde liegt.
  2. Dies erfordert nicht die Aufnahme der einzelnen gerügten bzw. festgestellten Wertungsfehler in den Antrag bzw. den Verbotstenor.
  3. Eine unbillige Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt nur dann vor, wenn gerügte Fehler in einem Umfang bestehen, dass sie Einfluss auf die Bieterreihenfolge gehabt haben können. Nur soweit es zur Beantwortung dieser Frage erforderlich ist, ist das Vorliegen einzelner Wertungsfehler festzustellen.

Der Beschluss kann hier im anonymisierten Volltext eingesehen werden.