Konsultation der Bundesnetzagentur zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV

Konsultation der Bundesnetzagentur zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV

Konsultation der Bundesnetzagentur zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Die Regulierungsbehörden haben gemäß § 4 Abs. 2 ARegV erstmals mit Wirkung zum 01. Januar 2009 Erlösobergrenzen für alle deutschen Energieversorgungsnetzbetreiber bestimmt. Es wurden Erlösobergrenzen für jedes Kalenderjahr der ersten Regulierungsperiode gemäß § 32 Abs. 1 Nr.1 ARegV festgelegt. Die erste Regulierungsperiode dauert gemäß § 3 Abs. 2 ARegV für Stromnetzbetreiber fünf Jahre und für Gasnetzbetreiber gemäß § 34 Abs. 1b ARegV vier Jahre.

Während der Regulierungsperioden kann es zu Veränderungen der Unternehmens- und Netzstruktur der Energieversorgungsnetzbetreiber beispielsweise durch Netzübernahmen kommen. Hierbei kann es zu Netzaufspaltungen mit einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes und einem vollständigen Netzübergang kommen. Bei einer vollständigen Netzübergang geht auch die festgesetzte Erlösobergrenze vollständig auf den neuen Netzbetreiber über (§ 26 Abs. 1 ARegV). Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber sind gemäß § 26 Abs. 2 ARegV die Erlösobergrenzen auf Antrag der beiden beteiligten Netzbetreiber neu festzulegen. Gemäß § 26 Abs. 2 ARegV ist im Antrag „anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist. Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten.“

Die Bundesnetzagentur hat den Entwurf eines Leitfadens zur Übertragung der Erlösobergrenzen, sowie Entwürfe der Antragsformulare für einen Konsultationsprozess veröffentlicht.

Die Bundesnetzagentur geht im Leitfaden davon aus, dass die Netzbetreiber vor der Antragsstellung eine schuldrechtliche Vereinbarung über die Aufteilung der Erlösobergrenzen abschließen. Nach den Ausführungen des Bundesnetzagentur sollen die beteiligten Netzbetreiber grundsätzlich einen gemeinsamen Antrag auf Erlösübertragung stellen. Kann keine Einigung erzielt werden, so ist zivilgerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Interessant ist, dass der Leitfaden hervorhebt, alle für die Aufteilung der Erlösobergrenzen relevanten Daten und Informationen müssten beiden Netzbetreibern vor Verhandlungen über die Aufteilung der Erlösobergrenzen vorliegen. „Dazu muss der abgebende Netzbetreiber gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber vor den Verhandlungen über die Aufteilung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV zumindest das zu übertragende Sachanlagevermögen nach Anschaffungszeitpunkten, die jeweiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten (AK/HK), die kalkulatorischen Nutzungsdauern und eine Beschreibung des Wartungszustandes des Netzanteils bzw. die auf den zu übertragenden Netzanteil entfallenden Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen offenlegen. (S. 14 des Leitfadens)“

Sollte sich die Bundesnetzagentur so auch in der finalen Fassung des Leitfadens positionieren, erleichtert dies den neuen Netzbetreibern sicherlich, von den abgebenden Netzbetreibern den kalkulatorischen Restwert heraus zu verlangen.

Informationen der BNetzA zum Konsultationsprozess

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