Stadtwerk

BGH: Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von Straßenanliegern auf privatem Grundstück

BGH: Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von Straßenanliegern auf privatem Grundstück 150 150 Dr. Andreas Bock (kbk Rechtsanwälte)

BGH Urteil v. 28.04.2010, Az. VIII ZR 223/09 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Grundstückseigentümer, die zugleich Stromanschlussnehmer sind, die der Versorgung von Straßenanliegern dienende Verlegung von Stromleitungen auf ihrem…

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OLG Bremen: swb AG darf weiterhin den Firmenbestandteil swb verwenden

OLG Bremen: swb AG darf weiterhin den Firmenbestandteil swb verwenden 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil v. 09.04.2010, Az. 2 U7/10 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit g… GmbH, vertr. d.d. GF …, Verfügungsklägerin und…

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Die GO NRW verpflichtet seit dem 31.12.2009 kommunale Unternehmen zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte im Jahresabschluss

Die GO NRW verpflichtet seit dem 31.12.2009 kommunale Unternehmen zur Offenlegung der Bezüge der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte im Jahresabschluss 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Mit dem Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) wurde unter anderem § 108 GO NRW geändert. Nach dem neu eingefügten § 108 Abs.…

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Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? Fortsetzung von Konzessionsverträgen oder Netzübernahme?

Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? Fortsetzung von Konzessionsverträgen oder Netzübernahme? 150 150 Reinhard Kehr-Ritz (kbk Rechtsanwälte)

Am 12.01.2010 haben sich auf dem Seminar „Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? Fortsetzung von Konzessionsverträgen oder Netzübernahme?“ der Innovative Stadt GmbH des Niedersächsischen Städtetages mehr als 20 Teilnehmer über die…

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Gutachten zum kommunalen Energierecht in NRW spricht sich für die Lockerung des Rechtsrahmens für Stadtwerke aus

Gutachten zum kommunalen Energierecht in NRW spricht sich für die Lockerung des Rechtsrahmens für Stadtwerke aus 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Prof. Dr. Martin Burgi, Universität Bochum, hat im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW ein Rechtsgutachten zu dem Thema „Sektorenspezifische Modernisierung des kommunalen Wirtschaftsrechts in…

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Landgericht Bremen hebt den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im Streit um die Nutzung des Namensbestandteils „swb“ auf.

Landgericht Bremen hebt den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im Streit um die Nutzung des Namensbestandteils „swb“ auf. 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

Nachdem das LG Bremen am 11.09.2009 (Az. 12 O 347/09) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Nutzung des Namensbestandteils „SWB“ abgelehnt hatte, legte die Antragsstellerin gegen…

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Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)?

Seminar: Zurück zur kommunalen Energieversorgung (Rekommunalisierung)? 150 150 Reinhard Kehr-Ritz (kbk Rechtsanwälte)

Im ganzen Bundesgebiet laufen in den nächsten Jahren in zahlreichen Städten und Gemeinden die Strom- und Gaskonzessionsverträge aus. Dies stellt die Kommunen vor die Herausforderrung zu entscheiden, wie die zukünftige Energieversorgung organisiert werden soll. Der Handlungsrahmen reicht von der erneuten Vergabe von Konzessionsverträgen bis zur Gründung einer Netzgesellschaft oder eigener Stadtwerke (Rekommunalisierung). Das Seminar der Innovative Stadt GmbH des Niedersächsischen Städtetages greift diese Themen auf und informiert umfassend und kompakt über die bestehenden Handlungsoptionen der Kommunen.
Die Rechtsanwälte Reinhard Kehr-Ritz und Dr. Sven Höhne der Rechtsanwaltskanzlei KEHR-RITZ & KOLLEGEN referieren auf der Veranstaltung zu den Themen Rekommunalisierung, Netzübernahme, Konzessionsverträge und Konzessionsvergabe.

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Bundeskartellamt: Verbot der Erhebung der höheren Konzessionsabgabe für Tarifkunden bei der Belieferung mit Gas

Bundeskartellamt: Verbot der Erhebung der höheren Konzessionsabgabe für Tarifkunden bei der Belieferung mit Gas 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Beschluss der 10. Beschlussabteilung des BKartA vom 16.09.2009, Az. B10 – 11/09:

1. Der Beteiligten wird aufgegeben, ab dem auf die Zustellung des Beschlusses folgenden Tag sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg jeweils festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen. Keinesfalls darf das Entgelt jedoch den in der KAV vorgesehenen Konzessionsabgaben-Höchstsatz für die Belieferung von Sondervertragskunden (gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV derzeit 0,03 Cent/kWh) überschreiten.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen (0,03 Cent/kWh).
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, die seit 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses nach Maßgabe von Nr. 2 zu viel gezahlten Entgelte (d.h. die sich aufgrund der Inrechnungstellung von 0,61 Cent/kWh bei Kochgaskunden bzw. 0,27 Cent/kWh bei Heizgaskunden statt der Sondervertragskundenkonzessionsabgabe von 0,03 Cent/kWh jeweils ergebenden Unterschiedsbeträge) an die Dritten zurückzuerstatten. Die für die Jahre 2007 und 2008 in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Beträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 an die dort genannten Unternehmen zurückzuzahlen. Bereits geleistete Rückzahlungen können hiervon in Abzug gebracht werden.
4. Nummer 1 gilt mit Wirkung bis zum 1. Oktober 2013.
5. Die Gebühr für das Verfahren einschließlich der Entscheidung beträgt € […].

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LG Nürnberg-Fürth: Verwendung der Bezeichnung “Stadtwerke” im Namen eines rein privatwirtschaftlichen Unternehmens

LG Nürnberg-Fürth: Verwendung der Bezeichnung “Stadtwerke” im Namen eines rein privatwirtschaftlichen Unternehmens 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 22.07.2009, Az. 3 O 10286/08

Fast zeitgleich mit dem LG Kiel hat auch das LG Nürnberg-Fürth die Nutzung des Namensbestandteils “Stadtwerke” dann untersagt, wenn dieser von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen ohne kommunale Beteiligung verwendet wird.

Das LG Nürnberg Fürth hat mit dem Urteil vom 22.07.2009 seine einstweilige Verfügung vom 09.12.2008 bestätigt.

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LG Kiel: Nutzung des Namensbestandteils “Stadtwerke” von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen

LG Kiel: Nutzung des Namensbestandteils “Stadtwerke” von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen 150 150 Annette König (kbk Rechtsanwälte)

LG Kiel, Urteil v. 27.07.2009 – 15 O 47/09

Das LG Kiel hat es untersagt, den Namensbestandteil “Stadtwerke” zu nutzen, wenn dieser von einem rein privatwirtschaftlichen Unternehmen ohne kommunale Beteiligung verwendet wird. Es handelt sich dann um eine irreführende Firmenbezeichnung gemäß §§ 3 und 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Die Verwendung dieses Firmenbestandteils ist nach der Urteilsbegründung des LG Kiel irreführend, weil sie eine unwahre Angabe enthält, die in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu einer Täuschung der Verbraucher führt.

Das LG Kiel hat mit dem Urteil vom 27.07.2009 seine einstweilige Verfügung vom 28.04.2009 bestätigt.

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