BGH Urteil v. 28.04.2010, Az. VIII ZR 223/09
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Grundstückseigentümer, die zugleich Stromanschlussnehmer sind, die der Versorgung von Straßenanliegern dienende Verlegung von Stromleitungen auf ihrem Grundstück grundsätzlich dulden müssen und das Versorgungsunternehmen nicht darauf verweisen können, vorrangig öffentliches Grundeigentum (den Straßenraum) in Anspruch zu nehmen.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das von der Beklagten, dem örtlichen Stromversorgungsunternehmen, mit Elektrizität versorgt wird. Die Stromversorgungsleitungen wurden im Jahr 2003 verlegt. Das für die Versorgung der Straßenanlieger mit Elektrizität erforderliche Kabel wurde nicht im Straßenkörper, sondern auf einer Länge von rund 20 Metern unmittelbar neben der Straße in einem bereits zum Grundstück der Kläger gehörenden Grundstücksstreifen verlegt. Die Kläger verlangen die Entfernung der Leitung von ihrem Grundstück. In den Vorinstanzen ist die Klage abgewiesen worden.
Auch die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kläger als Grundstückseigentümer nicht die Entfernung der Leitungen verlangen können. Ein solcher Anspruch ist gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Kläger als Stromanschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVBEltV (seit 8. November 2006 ersetzt durch § 12 NAV) verpflichtet waren, die Verlegung der Leitungen unentgeltlich zuzulassen. Ist – wie im entschiedenen Fall – die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum für eine Verlegung von Elektrizitätsleitungen gleichwertig möglich, ist das Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat. Auch aus etwaigen Ansprüchen des Versorgungsunternehmens auf Gestattung einer Leitungsverlegung im Straßenraum folgt nicht, dass die hier gewählte Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger ermessensfehlerhaft war.
(Pressemitteilung des BGH v. 28.04.2010)
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