Bereits im Dezember 2010 hatten BKartA und BNetzA einen „gemeinsamen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers“ veröffentlicht. Der fast fünf Jahre alte Leitfaden ist…
weiterlesenBundesgerichtshof veröffentlicht Urteilsgründe zur Entscheidung „Stromnetz Olching“ vom 07.10.2014 (EnZR 86/13) Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren „Stromnetz Olching“ im Rahmen einer Stromnetzübernahme erneut über die Wirksamkeit eines Konzessionsvertrags zu entscheiden.…
weiterlesenDer BGH hat am 18.11.2014 ein Urteil des OLG Celle vom 23.05.2013, Az. 13 U 185/12 (Kart) bestätigt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gemeinde hatte mit dem konzessionierten…
weiterlesenMit Urteil vom 11.09.2014 hat das OLG Naumburg (Az. 2 U 122/13 (EnWG)) entschieden, dass vom Netzübertragungsanspruch des Neukonzessionärs nach § 46 Abs. 2 EnWG (2005) auch gemischt genutzte Gasverteilungsanlagen erfasst sind. Dazu gehören nach den Feststellungen des OLG Naumburg u.a. auch Stichleitungen und ein ehemaliges Werksnetz, das der Altkonzessionär zur Versorgung von Letztverbrauchern genutzt hatte. Dem Übertragungsanspruch, der sich ausdrücklich auch auf sog. Hochdruckanlagen bezieht, geht nach den Feststellungen des Gerichts außerdem ein Anspruch auf Informationserteilung voraus, der mit Abschluss des neuen Konzessionsvertrags fällig wird und die kalkulatorischen Restwerte der Gasverteilungsanlagen umfasst.
weiterlesenDie Niedersächsische Landeskartellbehörde hat eigene Hinweise zur Durchführung eines wettbewerblichen Konzessionierungsverfahrens nach § 46 EnWG veröffentlicht. Ziel der Hinweise ist es, zur Rechtssicherheit bei der Durchführung von Konzessionsverfahren beizutragen. Nachfolgend haben wir einige wesentliche Punkte herausgegriffen und zusammengefasst:
weiterlesenDas OLG Karlsruhe vertritt in Bezug auf die jüngste BGH-Rechtsprechung zu Konzessionierungsverfahren die Auffassung, dass die Überlegungen des BGH zur sog. Präklusion nicht auf den bisherigen Netzbetreiber (sog. Altkonzessionär) anwendbar seien, da dieser in besonderem Maße von einer Konzessionsentscheidung zugunsten eines anderen Netzbetreibers betroffen sei. Gegen das Urteil, welches das OLG als Fortführung der Rechtsprechung des BGH versteht, wurde die Revision nicht zugelassen. Auch wenn der BGH bezüglich der Präklusion keine solche Differenzierung zwischen Altkonzessionär und anderen Bietern vorgenommen hat, wird er zu diesem Urteil daher nicht Stellung nehmen, es sei denn, es wird Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
weiterlesenBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 66/12 Verkündet am: 17. Dezember 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Stromnetz Berkenthin GWB § 20 Abs. 1 aF;…
weiterlesenBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 65/12 Verkündet am: 17. Dezember 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Stromnetz Heiligenhafen GWB § 20 Abs. 1 aF;…
weiterlesenDer BGH hatte über zwei auf Übereignung von Stromnetzen gerichtete Klagen im Anschluss an eine Konzessionsvergabe zu entscheiden. Ausweislich der Pressemitteilung des BGH hat dieser die geltend gemachten Übereignungsansprüche abgelehnt. Wie das Berufungsgericht ist der BGH der Aufassung, die Konzessionierungsverfahren verstießen gegen die Vorschriften der damals gültigen Fassung des § 46 EnWG und des § 20 Abs. 11 GWB. Die als Ergebnis des Konzessionsverfahrens geschlossenen Konzessionverträge seien daher nichtig.
weiterlesenOVG Lüneburg, Beschluss vom 11.09.2013 – 10 ME 88/12 und 10 ME 87/12
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 10 ME 87/12 und 10 ME 88/12) über die Rechtmäßigkeit einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung durch den Landkreis Leer zu entscheiden. Der Landkreis hatte den beabsichtigten Abschluss von Wegenutzungsverträgen Strom und Gas in zwei ostfriesischen Gemeinden beanstandet, da durch die beabsichtigte Auswahlentscheidung gegen die Grundsätze des §§ 46 Abs. 3 Satz 5, 1 EnWG verstoßen werde. Das OVG kam zu dem Ergebnis, dass die Kommunalaufsichtsbehörde berechtigt sei, gravierende Verstöße gegen § 46 EnWG zu beanstanden und dass bei der Entscheidung über die Vergabe von Konzessionen die Ziele des § 1 EnWG zu mindestens 50% einfließen müssten.
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