Vergaberechtsmodernisierungs­gesetz – VergRModG beschlossen

Vergaberechtsmodernisierungs­gesetz – VergRModG beschlossen

Vergaberechtsmodernisierungs­gesetz – VergRModG beschlossen 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Nach dem Beschluss des Bundestages am 17.12.2015 hat am 18.12.2015 auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG)“ zugestimmt. Das Gesetz soll im Frühjahr 2016 im Kraft treten.

Mit dem Gesetz hat die Bundesrepublik Deutschland vor allem die drei neuen EU Richtlinien zum Vergaberecht vom 26.02.2014 (Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe, Richtlinie Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe) umgesetzt. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinien läuft am 18.04.2016 aus. Es war somit für den deutshcen Gesetzgeber Eile geboten.

Während mit den ersten beiden Richtlinien bereits bestehende Richtlinien abgelöst wurden, hatte der EU Gesetzgeber die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen in der Konzessionsrichtlinie erstmals geregelt. Zuvor waren auf diese nach den Grundsätzen des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu vergeben. Die Verfahrensanforderungen waren im Wesentlichen durch die Rechtsprechung des EuGH geprägt.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe in deutsches Recht ist nun auch in Deutschland die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nach den Regelungen des GWB öffentlich auszuschreiben. Hierbei bestehen zwei wichtige Ausnahmen: Wasserkonzessionsverträge sind gemäß § 149 Ziff. 9 GWB-Neu von der Konzessionsrichtlinie ausgenommen. Aus Erwägungsgrund 16 der Konzessionsrichtlinie soll sich ergeben, dass auch Strom- und Gaskonzessionsverträge nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Der deutsche Gesetzgeber verweist in der Erläuterung zur Neufassung von § 105 Abs. 1 im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 08.10.2015, BT-Drucksache 18-6281, S. 76 ausdrücklich auf diesen Erwägungsgrund. Es ist aber nicht auszuschließen, dass es zu dieser Frage noch zu gerichtliochen Auseinandersetzungen kommen wird. Es stellt sich dann die Frage, in welchem Verhältnis die Regelungen des GWB zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen zu den Regelungen des § 46 EnWG stehen.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich entschieden, die wesentlichen Regelungen der Richtlinien direkt im deutschen GWB umzusetzen. Zuvor waren wichtige Regelungen des Vergaberechts in Verordnungen (u.a. VgV und SektVO) ausgelagert. Damit soll eine Vereinfachung der Struktur des deutschen Vergaberechts erreicht werden.