BGH (EnZR 33/13): Wurde die vorzeitige Beendigung eines Konzessionsvertrages nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht, ist der neu abgeschlossene Konzessionsvertrag nichtig

BGH (EnZR 33/13): Wurde die vorzeitige Beendigung eines Konzessionsvertrages nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht, ist der neu abgeschlossene Konzessionsvertrag nichtig

BGH (EnZR 33/13): Wurde die vorzeitige Beendigung eines Konzessionsvertrages nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht, ist der neu abgeschlossene Konzessionsvertrag nichtig 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Der BGH hat am 18.11.2014 ein Urteil des OLG Celle vom 23.05.2013, Az. 13 U 185/12 (Kart) bestätigt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Gemeinde hatte mit dem konzessionierten EVU die vorzeitige Beendigung des bestehenden Stromkonzessionsvertrages vereinbart. Das vorzeitige Ende des Konzessionsvertrags gab die Gemeinde im Deutschen Ausschreibungsblatt bekannt. Im weiteren Verlauf schlossen dann die Gemeinde und das EVU einen neuen Konzessionsvertrag ab.

Die Gemeinde wurde in die Beklagte eingemeindet. Die Beklagte berief sich gegenüber dem EVU auf die Nichtigkeit des neuen Konzessionsvertrages aufgrund einer fehlenden Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Daraufhin reichte das EVU Klage ein, mit der es die Feststellung begehrte, dass der Konzessionsvertrag wirksam sei.

Nachdem das Landgericht Hannover der Klage stattgegeben hatte, wies das OLG Celle diese in der Berufung ab. In der Revision hat der BGH die Entscheidung des OLG Celle nun am 18.11.2014 bestätigt.

Für das reguläre Auslaufen eines Konzessionsvertrags regelt § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG, dass dies spätestens zwei Jahre zuvor im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Für den Sonderfall der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrages ist zwar nach § 46 Abs. 3 Satz 3 EnWG ebenfalls eine Bekanntmachung erforderlich. Das Bekanntmachungsmedium regelt § 46 Abs. 3 Satz 3 EnWG hingegen nicht ausdrücklich.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 18.11.2014 bestätigt, dass eine Bekanntmachung der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrages im Deutschen Ausschreibungsblatt den Anforderungen des § 46 Abs. 3 EnWG nicht genügt. Auch im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrages ist eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erforderlich. Andernfalls ist der neu abgeschlossene Fall – wie auch im vorliegenden Fall – nichtig.

Die Urteilsgründe wurden vom BGH bislang noch nicht veröffentlicht.

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