Zur Wirksamkeit eines Konzessionsvertrags trotz Verstoßes gegen das Nebenleistungsverbot

Zur Wirksamkeit eines Konzessionsvertrags trotz Verstoßes gegen das Nebenleistungsverbot

Zur Wirksamkeit eines Konzessionsvertrags trotz Verstoßes gegen das Nebenleistungsverbot 150 150 Christian Below (kbk Rechtsanwälte)

Bundesgerichtshof veröffentlicht Urteilsgründe zur Entscheidung „Stromnetz Olching“ vom 07.10.2014 (EnZR 86/13)

Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren „Stromnetz Olching“ im Rahmen einer Stromnetzübernahme erneut über die Wirksamkeit eines Konzessionsvertrags zu entscheiden. Was war passiert? Eine Kommune hatte einen Konzessionsvertrag mit einem Neukonzessionär unterzeichnet, in dem dieser verschiedene Zusagen machte, die vom Altkonzessionär als Verstoß gegen das Nebenleistungsverbot des § 3 KAV eingeordnet wurden. Der Altkonzessionär hatte deswegen die Übereigung des Stromnetzes verweigert. Die vom Neukonzessionär erhobene Klage hatte weder vor dem Landgericht München (Aktenzeichen: 37 O 19383/10) noch vor dem Oberlandesgericht München (Aktenzeichen U 3587/Kart) Erfolg. Auch der BGH wies die Revision mit Urteil vom 07.10.2014 zurück, stützte die Nichtigkeit des geschlossenen Konzessionsvertrags jedoch nicht auf Verstöße gegen § 3 KAV, sondern auf die Nichteinhaltung von Verfahrensanforderungen des § 46 Abs. 2 EnWG. Diese Verfahrensanforderungen hatte der BGH zuvor mit zwei Urteilen vom 27.12.2013 konkretisiert. Die nunmehr veröffentlichen Urteilsgründe waren mit Spannung erwartet worden, da die in Rede stehenden konzessionsvertraglichen Zusagen in zahlreichen Konzessionsverträgen zu finden sind.

Der BGH entschied, dass aus der Vereinbarung unzulässiger Nebenleistungen keine Gesamtnichtigkeit des Konzessionsvertrags folgt, wenn die unzulässigen Leistungen weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs waren noch sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt haben (Leitsatz).

Wesentliche Inhalte der Entscheidung haben wir für Sie in unserem kbk-Mandantenrundbrief_03-2014 zusammengefasst.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.

 

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