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Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Gutachten zum kommunalen Energierecht in NRW spricht sich für die Lockerung des Rechtsrahmens für Stadtwerke aus

Gutachten zum kommunalen Energierecht in NRW spricht sich für die Lockerung des Rechtsrahmens für Stadtwerke aus 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Prof. Dr. Martin Burgi, Universität Bochum, hat im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW ein Rechtsgutachten zu dem Thema „Sektorenspezifische Modernisierung des kommunalen Wirtschaftsrechts in…

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Die Einordnung von Strom- und Gaskonzessionsverträgen als Dienstleistungskonzessionen, Anmerkung zu EuGH Urteil v. 10.09.2009, C-206/08, WAZV Gotha

Die Einordnung von Strom- und Gaskonzessionsverträgen als Dienstleistungskonzessionen, Anmerkung zu EuGH Urteil v. 10.09.2009, C-206/08, WAZV Gotha 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 10.09.2009 (Az. C-206/08, WAZV Gotha) zu der Frage Stellung genommen, ob auch dann eine Dienstleistungskonzession vorliegen kann, wenn das wirtschaftliche Risiko des Auftragnehmers aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein erheblich eingeschränkt ist. Eine Dienstleistungskonzession liegt nach den Ausführungen des EuGH auch in diesem Fall vor, wenn der Auftragnehmer das verbleibende Risiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.
Die Argumentation des EuGH lässt sich auch auf Strom- und Gaskonzessionsverträge übertragen.

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EuGH: Dienstleistungskonzessionen bei aufgrund öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Dienstleistung eingeschränktem Betriebsrisiko des Konzessionärs

EuGH: Dienstleistungskonzessionen bei aufgrund öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Dienstleistung eingeschränktem Betriebsrisiko des Konzessionärs 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

EuGH, Urteil v. 10.09.2009, Az. C-206/08 – WAZV Gotha

Bei einem Vertrag über Dienstleistungen genügt der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, um den betreffenden Vertrag als „Dienstleistungskonzession“ im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste einzuordnen, wenn das vom öffentlichen Auftraggeber eingegangene Betriebsrisiko aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von vornherein zwar erheblich eingeschränkt ist, der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko in vollem Umfang oder zumindest zu einem erheblichen Teil übernimmt.

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LG Dortmund: Verpflichtung des Verkäufers eines Stromversorgungsnetzes zur Mitteilung der kalkulatorischen Restwerte

LG Dortmund: Verpflichtung des Verkäufers eines Stromversorgungsnetzes zur Mitteilung der kalkulatorischen Restwerte 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

LG Dortmund, Urteil v. 10.07.2008, Az. 13 O 126/06 Kart

Das LG Dortmund hat mit seinem Urteil den Verkäufer eines Stromversorgungsnetzes im Rahmen nachwirkender vertraglicher Nebenpflichten verurteilt, dem Käufer nach Vertragsschluss und Eigentumsverschaffung für die im Mengengerüst aufgeführten Anlagegüter die im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten) sowie die kalkulatorischen Restwerte unter Berücksichtigung der seit der jeweiligen Inbetriebnahme der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zugrunde gelegten Nutzungsdauern mitzuteilen.

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BGH: Öffentliche Verkehrswege i.S.d. § 46 Abs. 1 EnWG – Neue Trift

BGH: Öffentliche Verkehrswege i.S.d. § 46 Abs. 1 EnWG – Neue Trift 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteil vom 11. November 2008 – KZR 43/07 – Neue Trift

a) Öffentliche Verkehrswege i.S. des § 46 Abs. 1 EnWG sind sämtliche Wege einer Gemeinde, auf denen tatsächlich der öffentliche Verkehr eröffnet ist. Auf eine straßenrechtliche Widmung kommt es nicht an.

b) Die Verlegung einer Leitung, mit der lediglich Strom in ein vorhandenes Netz eingespeist werden soll, dient nicht der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern und fällt daher nicht unter § 46 Abs. 1 EnWG.

c) Die Weigerung einer Gemeinde, es einem Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien zu gestatten, eine Leitung, mit der der erzeugte Strom in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden soll, in den öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinde zu verlegen, kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB darstellen.

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Sektorenverordnung (SektVO) am 29.09.2009 in Kraft getreten

Sektorenverordnung (SektVO) am 29.09.2009 in Kraft getreten 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Das Kartellvergaberecht enthielt vor Inkrafttreten der SektVO bereits Sonderregelungen für Sektorenauftraggeber. Diese waren vor allem in Abschnitt drei und vier der VOB/A bzw. VOL/A enthalten. Ab dem 29.09.2009 gilt für…

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BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ein Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag

BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ein Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteil v. 03.07.1001, Az. KZR 10/00 – Nachvertragliche Konzessionsabgabe II

Der Anspruch einer Gemeinde auf Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ist auf den Zeitraum von einem Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag beschränkt. Danach ist vom ehemaligen Konzessionär allenfalls Wertersatz wegen rechtsgrundloser Nutzung (ungerechtfertigte Bereicherung) der Wege- und Straßengrundstücke zu leisten.

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BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe

BGH: Verpflichtung zur Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Urteil v. 22.03.1994, Az. KZR 22/92 – Nachvertragliche Konzessionsabgabe I

Eine Gemeinde hat Anspruch auf die Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe aufgrund ergänzender Auslegung eines beendeten Konzessionsvertrages. Der Anspruch ist auf den für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendigen Zeitraums, maximal jedoch ein Jahr nach Vertragsbeeindigung beschränkt.

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BGH: Unwirksamkeit der Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag – Kaufering

BGH: Unwirksamkeit der Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag – Kaufering 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

BGH Urteil v. 16.11.1999 – KZR 12/97

Endschaftsbestimmung

1. Eine Endschaftsbestimmung in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übertragung des örtlichen Versorgungsnetzes auf die Gemeinde ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwertes vorsieht, ist gemäß GWB § 1, GWB § 103a (F: 1980-09-24; juris: WettbewG) unwirksam, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteigt, so daß die Übernahme der Stromversorgung durch einen nach den Maßstäben wirtschaftlicher Vernunft handelnden anderen Versorger ausgeschlossen ist und die Kommune infolge dessen nach Beendigung des Konzessionsvertrages faktisch an den bisherigen Versorger gebunden bleibt.

2. Eine Endschaftsklausel in einem formularmäßigen Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen, die für die Übernahme des örtlichen Versorgungsnetzes durch die Gemeinde ein Entgelt vorsieht, dessen Höhe sich nach dem Sachzeitwert als dem Herstellungswert der Versorgungsanlagen zum Übergabezeitpunkt unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer und des technischen Erhaltungszustandes der Anlagen richtet, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz.

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