Das Kartellvergaberecht enthielt vor Inkrafttreten der SektVO bereits Sonderregelungen für Sektorenauftraggeber. Diese waren vor allem in Abschnitt drei und vier der VOB/A bzw. VOL/A enthalten.
Ab dem 29.09.2009 gilt für Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 (Körperschaften), Nr. 2 (öffentliche Einrichtungen), Nr. 3 (Verbände) und Nr. 4 (Sektorenauftraggeber) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, auschließlich die SektVO (§ 1 Sekt VO).
Die in § 7 – 10 VgV bisher enthaltenen Regelungen für Sektorenauftraggeber wurden in der ebenfalls im September 2009 in Kraft getretenen novellierten Fassung der VgV gestrichen.
Der Aufbau der SektVO ist an der VOB/A, VOL/A und VOF angelehnt. Auf einen allgemeinen Teil (Anwendungsbereich, Schätzung des Auftragswertes) folgen die Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens, zur Wertung und zur Dokumentation.
Kommt die SektVO zur Anwendung, können Auftraggeber frei zwischen dem offene Verfahren, dem nichtoffenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung wählen, § 6 Abs. 1 SektVO. Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung steht den Auftraggebern nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 SektVO zur Verfügung.