Am 14.07.2015 hat der BGH (Az. KVR 77/13) in Sachen Wasserpreise Energie Calw GmbH erneut einen Beschluss des OLG Stuttgart aufgehoben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurück verwiesen.
Zur Vorgeschichte:
Die zuständige Landeskartellbehörde hatte der Energie Calw GmbH aufgegeben, unter Beibehaltung des aktuellen Grundpreises für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 allen Tarifkunden einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82 € statt zuvor 2,79 € je Kubikmeter Wasser zu berechnen und ihnen im Falle einer bereits erfolgten Endabrechnung die Differenz zu erstatten.
Auf die Beschwerde der Energie Calw GmbH hatte das OLG Stuttgart die Verfügung wegen grundlegender Bedenken gegen die von der Landeskartellbehörde gewählte Kontrollmethode aufgehoben. Der BGH hatte diese Entscheidung mit Beschluss vom 15.05.2012 (KVR 51/11) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Dabei hat der BGH ausgeführt, dass ein Preishöhenmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht nur aufgrund einer Vergleichsmarktbetrachtung festgestellt, sondern auch dadurch ermittelt werden könne, dass die Preisbildungsfaktoren überprüft würden.
Daraufhin hat das OLG Stuttgart die Verfügung der Landeskartellbehörde mit Beschluss vom 05.09.2013 erneut insgesamt aufgehoben und die Sache an die Landeskartellbehörde zurückverwiesen.
Entscheidung des BGH:
Auf die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde hin hat der BGH mit Beschluss vom 14.07.2015 nun auch den Beschluss des OLG Stuttgart vom 05.09.2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Grund für die Aufhebung ist, dass das OLG Stuttgart nicht berechtigt ist, die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, wenn sich diese nur teilweise als rechtswidrig erweist. Das OLG Stuttgart hätte unter dieser Voraussetzung vielmehr nur den für rechtswidrig erkannten Teil der Verfügung aufheben dürfen und im Übrigen die Beschwerde zurückweisen müssen.
Im Rahmen des Beschlusses hat der BGH auch darauf hingewiesen, dass die Kartellbehörde bei einer Preismissbrauchskontrolle anhand der Preisbildungsfaktoren auf die einschlägigen und gegebenenfalls weiterzuentwickelnden ökonomischen Theorien zurückgreifen könne. Der Begriff der “ökonomischen Theorien” sei dabei weit zu verstehen und umfasse auch die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung. Anders als vom OLG Stuttgart angenommen bestehe jedoch keine Bindung an diese Verordnungen in dem Sinne, dass sie entweder ganz oder gar nicht berücksichtigt werden dürften. Vielmehr müsse die Tragfähigkeit aller von der Kartellbehörde angewandter Methoden der Kostenkontrolle je für sich überprüft werden.
Darüber hinaus hat der BGH Ausführungen zur Beweislast gemacht. Zwar herrsche im Kartell-Verwaltungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das betroffene Unternehmen habe jedoch Mitwirkungspflichten. Wenn es diese verletze, könne dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu seinen Lasten Berücksichtigung finden.
Derzeit hat der BGH nur eine Pressemitteilung zu dem Beschluss veröffentlicht. Die Entscheidungsbegründung steht noch aus.