BGH: Verbrauchsunabhängige Grundgebühren eines Wasserversorgers sind zulässig

BGH: Verbrauchsunabhängige Grundgebühren eines Wasserversorgers sind zulässig

BGH: Verbrauchsunabhängige Grundgebühren eines Wasserversorgers sind zulässig 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

In zwei Urteilen vom 20.05.2015, Az. VIII ZR 136/14 und Az. VIII ZR 164/14 hat der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit der Erhebung von Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung entschieden. Zwei weitere inhaltlich identische Entscheidungen wurden unter Az. VIII ZR 138/14 und VIII ZR 145/14 veröffentlicht.

In beiden Fällen versorgt das Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist, die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage. Es war die Frage zu beurteilen, ob die Wasserversorger verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen dürfen.

Der BGH hat in beiden Urteilen entschieden, dass dies zulässig ist. Dabei ist es laut BGH auch nicht im Sinne von § 315 BGB unbillig, wenn die für Wohngrundstücke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.

Der BGH hat Wasserversorgern einen weiten Spielraum bei der Gestaltung der Wasserpreise zugestanden. Die Frage, in welcher Weise der Versorger die verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt nach den Urteilen grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Wasserversorgungsunternehmen, soweit es die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält.

Begrenzt wird die Preisgestaltung über die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Die Festsetzung von Grundpreisen, die weder nach der Größe einer Wohnung noch die Zahl deren Bewohner differenzieren und auch Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen, entspricht der Billigkeit und ist somit zulässig.

Die Urteile stehen im Volltext auf der Web-Site des BGH zum Download (Az. VIII ZR 136/14 und Az. VIII ZR 164/14 jeweils Direktlink auf das PDF) zur Verfügung.