Landgericht Hannover entscheidet zur Präklusion im Konzessionsvergabeverfahren

Landgericht Hannover entscheidet zur Präklusion im Konzessionsvergabeverfahren

Landgericht Hannover entscheidet zur Präklusion im Konzessionsvergabeverfahren 150 150 Christian Below (kbk Rechtsanwälte)

Mit Beschluss vom 03.08.2015 (74 O 2/15) hat das Landgericht Hannover (LG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Energieversorgungsunternehmen (EVU), das an einem Wettbewerbsverfahren nach § 46 EnWG teilgenommen hatte, hatte beantragt, der Gemeinde den Abschluss eines neuen Gaskonzessionsvertrages zu untersagen.

Das LG war in dem entschiedenen Fall der Auffassung, dass ein Verfügungsgrund (§ 940 ZPO), also die mit der Eilbedürftigkeit einhergehende, besondere Gefährdung des zu sichernden Anspruchs nicht vorliege, weil das beantragende EVU länger als einen Monat gewartet hatte, bevor es den Verfügungsantrag stellte. Nach Bekanntwerden des Schreibens, mit dem die Verwaltung dem Gemeinderat einen Konzessionsvertragsschluss zugunsten eines anderen Unternehmens empfohlen hatte, war mehr als ein Monat vergangen, bevor der Verfügungsantrag eingereicht wurde.

Bemerkenswert ist die Klarstellung des LG, dass ein „Zuwarten“ auch dann gegeben sei, wenn ein Bieter nach Erhalt der Ankündigung des voraussichtlichen Verfahrensergebnisses konkrete Einwendungen erhebt. Dies reicht zur Wahrung der Bieterrechte also nicht aus.

Offen gelassen hat das LG Hannover die Frage, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Konzessionsvertragsfällen sogar so zügig gestellt werden muss, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem Erlass innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Ankündigungsmitteilung gerechnet werden darf. Hierfür könne Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2013 (KZR 66/12 – Stromnetz Berkenthin) sprechen.

Der Beschluss wurde durch sofortige Beschwerde angefochten. Das zuständige Oberlandesgericht Celle (OLG) hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24.09.2015 (13 W 52/15) zurückgewiesen. Dabei hat das OLG allerdings bezweifelt, ob ein Informationsschreiben, das bereits vor dem erforderlichen Ratsbeschluss an Bieter verschickt werde, die vom BGH erkannte Frist von 15 Kalendertagen zur Geltendmachung von Eilrechtsschutz auslöse. Eine geplante Beschlussfassung des Gemeinderates könne nämlich gar nicht im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes angegriffen werden.

Die Entscheidung des LG Hannover ist nicht veröffentlicht. Der Beschluss des OLG Celle ist hier verfügbar.

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