BGH: Zähler für eine Einspeiseanlage ist nicht zwingend in einem zentralen Zählerschrank unterzubringen

BGH: Zähler für eine Einspeiseanlage ist nicht zwingend in einem zentralen Zählerschrank unterzubringen

BGH: Zähler für eine Einspeiseanlage ist nicht zwingend in einem zentralen Zählerschrank unterzubringen 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Mit Beschluss vom 14.04.2015 hat der BGH, Az. EnVR 45/13 entschieden, dass ein Netzbetreiber nicht berechtigt ist, die Montage eines Zählers für eine Einspeiseanlage in einem zentralen Zählerschrank zu fordern. Dem Netzbetreiber komme “kein Vorrang bei der Auswahl zwischen mehreren technisch unbedenklichen Anordnungsmöglichkeiten zu.”

Die Bundesnetzagentur hatte eine Mißbrauchsverfügung gegen einen Netzbetreiber erlassen. Dem war ein Streit zwischen dem Betreiber von Blockheitskraftwerken mit dem Netzbetreiber über den Ort, an dem der Zähler anzubringen ist, voraus gegangen. Das Installationskonzept des BHKW-Betreibers sah vor, dass innerhalb des Gehäuses des BHKW ein elektronsicher Zweirichtungszähler installiert wird. Die Muttergesellschaft des BHKW-Betreibers fungierte als Messstellenbetreiber für die Zähler.

Der Netzbetreiber hatte vom BHKW-Betreiber unter Verweis auf seine Technischen Anschlussbedingungen verlangt, dass der Zähler in einem zentralen Anschlussschaltsschrank untergebracht wird, in dem das BHKW auch mit der häuslichen Hauptstromverteilung in Niederspannung verbunden werden sollte. Der BHKW-Betreiber hatte daraufhin bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Einleitung eines besonderen Mißbrauchsverfahrens gestellt. Die BNetzA sollte den Netzbetreiber verpflichten, dass dezentrale Messkonzept des BHKW-Betreibers zuzulassen.

Mit Beschluss vom 19.03.2012 hat die BNetzA eine entsprechende Verpflichtung ausgesprochen. Nach vergeblicher Beschwerde beim OLG Düsseldorf, hat der Netzbetreiber ebenfalls ohne Erfolg Rechtsbeschwerde beim BGH gegen die Verfügung der BNetzA eingelegt.

Nach dem Beschluss des BGH hat der Netzbetreiber zwar grundsätzlich das Recht, durch die Festlegung Technischer Anschlussbedingungen und weiterer technischer Anforderungen an die Anlagenteile nach § 20 NAV einen maßgeblichen Einfluss auf den Anbriungungsort und die Art und Weise der Anbringung auszuüben. Dies gelte aber nur, soweit dies aus Gründen der sichreren und störungsfreien Versorgung notwendig sei. Da der Netzbetreiber den Nachweis der Notwendigkeit einer zentralen Anordnung von Zählerplätzen nicht geführt habe, hätten im vorliegenden Fall die Technischen Anschlussbedingungen gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Nach Ansicht des BGH war sowohl die vom Netzbetreiber als auch die vom BHKW-Betreiber geforderte Anschlussmöglichkeit technisch unbedenklich. Gibt es aber mehrere technisch unbedenkliche Anschlussmöglichkeiten, stehe dem Netzbetreiber kein Vorrang bei der Auswahl der anzuwendenden Anschlussmöglichkeit zu.

Der Beschluss steht auf der Web-Site des BGH zum Download (Direktlink auf das PDF) zu Verfügung.

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