BGH (EnVR 10/13): Zum Umfang des Übertragungsanspruchs aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG

BGH (EnVR 10/13): Zum Umfang des Übertragungsanspruchs aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG

BGH (EnVR 10/13): Zum Umfang des Übertragungsanspruchs aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG 150 150 Christian Below (kbk Rechtsanwälte)

Der BGH hat die mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe zu seinem Beschluss vom 03.06.2014 (Aktenzeichen EnVR 10/13) veröffentlicht. Mit dem Beschluss hat der BGH die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.12.2012 (Az. VI-3 Kart 137/12 (V) zurückgewiesen.

Die Erwägungen in den Entscheidungsgründen sind vor allem für Netzübernahmen relevant, da der BGH erstmals zum Umfang des Übereignungsanspruchs nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG Stellung nimmt. Bislang war dabei u.a. umstritten, ob auch sog. gemischt genutzte Anlagen zu übertragen sind. Der BGH hat dies unter bestimmten Voraussetzungen bejaht.

Weiter ist nunmehr geklärt, dass auch nach der Altfassung des § 46 EnWG (2005) ein Übereignungsanspruch des Neukonzessionärs gegen den Bestandsanbieter besteht.

Auch die Frage, ob ein abgebendes Energieversorgungsunternehmen (EVU) ein Leistungsverweigerungsrecht hat, wenn das übernehmende EVU zur Zahlung eines Vorbehaltskaufpreises bereit ist, dürfte nunmehr geklärt sein.

Schließlich trägt der BGH mit seinen Feststellungen zur Nichtigkeit von Konzessionsverträgen und zur Anwendung der Präklusionsvorschriften des Kartellvergaberechts weiter zur Rechtsklarheit bei.

Die wesentlichen Inhalte des Beschlusses haben wir für Sie in unserem Mandantenrundbrief 02/2014 zusammengefasst.

Die Entscheidung im Volltext finden sie in der Urteilsdatenbank des Bundesgerichtshofs.

 

 

 

 

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