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Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

BGH: Bundesgerichtshof entscheidet erstmals zur Anreizregulierungsverordnung

BGH: Bundesgerichtshof entscheidet erstmals zur Anreizregulierungsverordnung 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Beschlüsse vom 28.06.2011, Az. EnVR 34/10 und EnVR 48/10 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei Beschlüssen mit der Regulierung der Netzentgelte auseinander gesetzt. Dabei wurden wesentliche Fragen…

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VgV 2010 und Änderungen der SektVO sind ab 11.06.2010 geltendes Recht

VgV 2010 und Änderungen der SektVO sind ab 11.06.2010 geltendes Recht 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Mit der heute erfolgten Veröffentlichung der „Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des…

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EuGH: u.a. zur Frage wann bei Änderung eines Dienstleistungskonzessionsvertrages erneut ein Verfahren zur Vergabe des Vertrages durchgeführt werden muss.

EuGH: u.a. zur Frage wann bei Änderung eines Dienstleistungskonzessionsvertrages erneut ein Verfahren zur Vergabe des Vertrages durchgeführt werden muss. 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

EuGH Urteil vom 13.04.2010, Az. C-91/08 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 13. April 2010(*) „Dienstleistungskonzessionen – Vergabeverfahren – Transparenzgebot – Späterer Austausch eines Nachunternehmers“ In der Rechtssache C-91/08 betreffend ein…

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Bundeskabinet beschließt Vergabeverordnung (VgV 2010) mit Änderungen des Bundesrats

Bundeskabinet beschließt Vergabeverordnung (VgV 2010) mit Änderungen des Bundesrats 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Das Bundeskabinett hat am 28.04.2010 den Änderungswünschen des Bundesrates vom 26. März 2010 an der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der…

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BGH: Übereignungsanspruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energieversorgers – Urteilsbegründung

BGH: Übereignungsanspruch an Strom- und Gasleitungen bei Wechsel des Energieversorgers – Urteilsbegründung 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Leitsatz: Der in der Endschaftsbestimmung eines Konzessionsvertrages vorgesehene Anspruch der Gemeinde, das örtliche Versorgungsnetz bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom weichenden Energieversorgungsunternehmen zu erwerben, wird nicht dadurch berührt, dass das Gesetz…

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Bundeskartellamt: Verbot der Erhebung der höheren Konzessionsabgabe für Tarifkunden bei der Belieferung mit Gas

Bundeskartellamt: Verbot der Erhebung der höheren Konzessionsabgabe für Tarifkunden bei der Belieferung mit Gas 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Beschluss der 10. Beschlussabteilung des BKartA vom 16.09.2009, Az. B10 – 11/09:

1. Der Beteiligten wird aufgegeben, ab dem auf die Zustellung des Beschlusses folgenden Tag sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg jeweils festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen. Keinesfalls darf das Entgelt jedoch den in der KAV vorgesehenen Konzessionsabgaben-Höchstsatz für die Belieferung von Sondervertragskunden (gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV derzeit 0,03 Cent/kWh) überschreiten.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen (0,03 Cent/kWh).
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, die seit 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses nach Maßgabe von Nr. 2 zu viel gezahlten Entgelte (d.h. die sich aufgrund der Inrechnungstellung von 0,61 Cent/kWh bei Kochgaskunden bzw. 0,27 Cent/kWh bei Heizgaskunden statt der Sondervertragskundenkonzessionsabgabe von 0,03 Cent/kWh jeweils ergebenden Unterschiedsbeträge) an die Dritten zurückzuerstatten. Die für die Jahre 2007 und 2008 in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Beträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 an die dort genannten Unternehmen zurückzuzahlen. Bereits geleistete Rückzahlungen können hiervon in Abzug gebracht werden.
4. Nummer 1 gilt mit Wirkung bis zum 1. Oktober 2013.
5. Die Gebühr für das Verfahren einschließlich der Entscheidung beträgt € […].

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Neuer Schwellenwert für öffentliche Dienstleistungsaufträge ab 1. Januar 2010

Neuer Schwellenwert für öffentliche Dienstleistungsaufträge ab 1. Januar 2010 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

Verträge einer Stadt oder Kommune in der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft, etwa über die Betriebsführung eines Netzes, können unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstleistung im Sinne des Kartellvergaberechts qualifiziert werden. Die Regeln…

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