BGH: Bundesgerichtshof entscheidet erstmals zur Anreizregulierungsverordnung

BGH: Bundesgerichtshof entscheidet erstmals zur Anreizregulierungsverordnung

BGH: Bundesgerichtshof entscheidet erstmals zur Anreizregulierungsverordnung 150 150 Torsten Hopp (kbk Rechtsanwälte)

BGH, Beschlüsse vom 28.06.2011, Az. EnVR 34/10 und EnVR 48/10

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in zwei Beschlüssen mit der Regulierung der Netzentgelte auseinander gesetzt. Dabei wurden wesentliche Fragen der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (ARegV), die auch Gegenstand weiterer bereits anhängiger Gerichtsverfahren sind, geklärt.

Bestätigt wurde die Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags nach § 25 ARegV in Höhe von jährlich 1% durch die Bundesnetzagentur. Das Begehren der Netzbetreiber, diesen Zuschlag von Jahr zu Jahr ansteigen zu lassen (1% für das erste Jahr, 2% für das zweite Jahr usw.), ist erfolglos geblieben. Als zutreffend erachtet wurde auch die Höhe des angesetzten Zinssatzes für Fremdkapital.

In anderen Punkten konnte sich die Bundesnetzagentur dagegen nicht durchsetzen. Dies betrifft unter anderem die Bestimmung des Ausgangsniveaus, für das gemäß § 6 Abs. 2 ARegV das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Entgeltgenehmigung heranzuziehen ist. Dabei ist nach BGH die in der Zwischenzeit ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, die einzelne Bestimmungen über die Kostenprüfung anders ausgelegt hat als die Regulierungsbehörden. Dies gilt auch bei der Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags nach § 25 ARegV. Einer Neuberechnung bedarf auch die Anpassung an die allgemeine Geldentwertung (Inflation). Hierbei darf zwar berücksichtigt werden, wenn die Einstandspreise für Netzbetreiber eine andere Entwicklung nehmen als die Verbraucherpreise. Die nach § 9 Abs. 1 ARegV zusätzlich vorgesehene Berücksichtigung eines netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts findet nach BGH hingegen in der Verordnungsermächtigung des § 21a EnWG keine gesetzliche Grundlage und ist daher unzulässig. Des Weiteren ist der Erweiterungsfaktor entsprechend § 10 ARegV bereits im ersten Jahr der Regulierungsperiode zu berücksichtigen.

Schließlich können nach den Beschlüssen des BGH die Netzbetreiber im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV einen Anspruch auf Anpassung der Erlösobergrenzen haben, wenn ihre Kosten nach dem für die Kostenprüfung maßgeblichen Jahr 2006 in unerwartetem Ausmaß gestiegen sind.

Die Urteilsbegründung ist bislang nicht veröffentlicht. Lediglich eine Pressemitteilung des BGH vom 28.06.2011 steht zur Verfügung.