OVG Saarland zur Konzessionsabgabe des Eigenbetriebes bei der Kalkulation der Wassergebühr

OVG Saarland zur Konzessionsabgabe des Eigenbetriebes bei der Kalkulation der Wassergebühr

OVG Saarland zur Konzessionsabgabe des Eigenbetriebes bei der Kalkulation der Wassergebühr 1280 800 Dorothea Hinck (kbk Rechtsanwälte)

Die Berücksichtigungsfähigkeit einer vom Eigenbetrieb einer Gemeinde/Stadt entrichteten Konzessionsabgabe bei der Kalkulation der Wassergebühr war erneut Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlands hat in seinem Beschluss vom 07.05.2020 (- 1 A 196/19) festgestellt, dass eine Gemeinde/Stadt, welche die örtliche Wasserversorgung durch einen nicht rechtsfähigen Eigenbetrieb betreibt, die Konzessionsabgabe nicht bei der Kalkulation der Wassergebühren ansetzen darf. Die Konzessionsabgabe sei nicht gebührenfähig iSv. § 6 Abs. 2 KAG.

In dem vorliegenden Fall erfüllte die beklagte Gemeinde ihre Aufgabe der örtlichen Wasserversorgung durch einen Eigenbetrieb „Technische Werke A-Stadt“. Die Einzelheiten regelte eine entsprechende Wasserversorgungssatzung. Die Abrechnung des Wasserverbrauchs erfolgte mittels einer Verbrauchsgebühr. Die von dem Eigenbetrieb an die beklagte Gemeinde zu entrichtende Konzessionsabgabe wurde im Rahmen einer Verwaltungsanordnung festgelegt. Ein gesonderter Konzessionsvertrag bestand nicht.

Diese Regelung der Konzessionsabgabe entspricht nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen an einen privatrechtlichen Vertrag im Sinne von § 48 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 117 EnWG. Ein Vertragsschluss zwischen der Gemeinde und dem Eigenbetrieb wäre allerdings wegen der fehlende Rechtspersönlichkeit des Eigenbetriebes auch nicht möglich. Die Zahlung einer Konzessionsabgabe als Gegenleistung für die eingeräumten Rechte sieht der Senat jedoch grundsätzlich als zulässig an. Eine angemessene Vergütung der Leistungen im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde werde sogar durch die §§ 7 und 8 EigVO bestimmt. Für die Gebührenkalkulation dürfe allerdings nur das angesetzt werden, was bei der Gemeinde selbst an Kosten anfalle („erforderliche Aufwendungen“). Die Konzessionsabgabe werde jedoch nur beim Eigenbetrieb nach den dafür geltenden Sondervorschriften als Aufwand verbucht.

Mit diesen Ausführungen bestätigt das Oberverwaltungsgericht des Saarlands erneut die bisherige Rechtsauffassung (vgl. u.a. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.12.2018 – 5 A 1305/17). Die Gemeinden dürfen weiterhin eine von dem Eigenbetrieb entrichtete Konzessionsabgabe nicht bei der Kalkulation der Wassergebühren ansetzen.

Einen Link zu der Entscheidung finden Sie hier.