Umsatzbesteuerung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG

Umsatzbesteuerung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG

Umsatzbesteuerung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG 150 150 Dorothea Hinck (kbk Rechtsanwälte)

Mit Rundschreiben vom 05.08.2020 hat das Bundesfinanzministerium Stellung zur Handhabung der Konzessionsabgabe bei der Umsatzbesteuerung genommen. Das Bundesfinanzministerium bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur unternehmerischen Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Hiernach ist von einer unternehmerischen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG immer dann auszugehen, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages erbringt (BFH, Urteil vom 03.03.2011 – V R 23/10). Die Zahlung einer Konzessionsabgabe für die Einräumung eines Wegenutzungerechts durch die Gemeinde erfolgt auf Grundlage eines privatrechtlichen Konzessionsvertrages. Damit unterliege sie immer der Umsatzsteuer.

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums kommt es für die Umsatzbesteuerung nicht darauf an, dass die Gemeinden zum Abschluss von Konzessionsverträgen verpflichtet sind. Entscheidend sei nicht nur das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der vertraglichen Beziehungen. Im Rahmen von Konzessionsverträgen trete die Gemeinde unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer auf. Daher sei es nicht von Belang, dass sie mit ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass ein Konzessionsvertrag unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a oder c UStG fallen könne. Nach dieser Regelung ist die Vermietung u.a. die Verpachtung von Grundstücken und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, steuerfrei.

Die Vermietung eines Grundstücks setze voraus, dass dem Mieter vom Vermieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Zu berücksichtigen seien dabei alle Umstände des Einzelfalls.

Die Frage, ob mit dem Konzessionsvertrag eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks vorliegt, richte sich allerdings nicht nach deutschem Zivilrecht, sondern nach Unionsrecht. Soweit bereits das Recht zum Verlegen vom Leitungen eine umsatzsteuerbare Leistung ist, komme der Bewilligung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit keine eigenständige Bedeutung zu.

Das Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.08.2020 finden Sie im Volltext hier.

 

 

 

 

 

 

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