Mit Rundschreiben vom 05.08.2020 hat das Bundesfinanzministerium Stellung zur Handhabung der Konzessionsabgabe bei der Umsatzbesteuerung genommen. Das Bundesfinanzministerium bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur unternehmerischen Tätigkeit…
weiterlesenDie Berücksichtigungsfähigkeit einer vom Eigenbetrieb einer Gemeinde/Stadt entrichteten Konzessionsabgabe bei der Kalkulation der Wassergebühr war erneut Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlands hat in seinem Beschluss vom 07.05.2020…
weiterlesenDas OLG Celle hat mit Beschluss vom 24.09.2015, Az. 13 W 52/15 (Kart) zu der Frage entschieden, wann einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionsverträgen begehrt werden…
weiterlesenBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 66/12 Verkündet am: 17. Dezember 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Stromnetz Berkenthin GWB § 20 Abs. 1 aF;…
weiterlesenBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 65/12 Verkündet am: 17. Dezember 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Stromnetz Heiligenhafen GWB § 20 Abs. 1 aF;…
weiterlesenDer BGH hatte über zwei auf Übereignung von Stromnetzen gerichtete Klagen im Anschluss an eine Konzessionsvergabe zu entscheiden. Ausweislich der Pressemitteilung des BGH hat dieser die geltend gemachten Übereignungsansprüche abgelehnt. Wie das Berufungsgericht ist der BGH der Aufassung, die Konzessionierungsverfahren verstießen gegen die Vorschriften der damals gültigen Fassung des § 46 EnWG und des § 20 Abs. 11 GWB. Die als Ergebnis des Konzessionsverfahrens geschlossenen Konzessionverträge seien daher nichtig.
weiterlesenBeschluss der 10. Beschlussabteilung des BKartA vom 16.09.2009, Az. B10 – 11/09:
1. Der Beteiligten wird aufgegeben, ab dem auf die Zustellung des Beschlusses folgenden Tag sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg jeweils festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen. Keinesfalls darf das Entgelt jedoch den in der KAV vorgesehenen Konzessionsabgaben-Höchstsatz für die Belieferung von Sondervertragskunden (gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV derzeit 0,03 Cent/kWh) überschreiten.
2. Der Beteiligten wird aufgegeben, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses sämtliche Gaslieferungen Dritter (d.h. nicht mit der Beteiligten nach § 36 Abs. 2 GWB verbundener Unternehmen) im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher als Lieferungen an Sondervertragskunden einzustufen. Dem entsprechend darf die Beteiligte gegenüber Dritten im Rahmen des § 2 Abs. 6 S. 2 KAV dem Netznutzungsentgelt höchstens ein Entgelt in Höhe des im Konzessionsvertrag mit der Stadt Ahrensburg festgelegten Konzessionsabgaben-Satzes für Sondervertragskunden hinzurechnen (0,03 Cent/kWh).
3. Der Beteiligten wird aufgegeben, die seit 1. Januar 2007 bis zur Zustellung des Beschlusses nach Maßgabe von Nr. 2 zu viel gezahlten Entgelte (d.h. die sich aufgrund der Inrechnungstellung von 0,61 Cent/kWh bei Kochgaskunden bzw. 0,27 Cent/kWh bei Heizgaskunden statt der Sondervertragskundenkonzessionsabgabe von 0,03 Cent/kWh jeweils ergebenden Unterschiedsbeträge) an die Dritten zurückzuerstatten. Die für die Jahre 2007 und 2008 in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführten Beträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 an die dort genannten Unternehmen zurückzuzahlen. Bereits geleistete Rückzahlungen können hiervon in Abzug gebracht werden.
4. Nummer 1 gilt mit Wirkung bis zum 1. Oktober 2013.
5. Die Gebühr für das Verfahren einschließlich der Entscheidung beträgt € […].
BGH, Urteil v. 03.07.1001, Az. KZR 10/00 – Nachvertragliche Konzessionsabgabe II
Der Anspruch einer Gemeinde auf Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe ist auf den Zeitraum von einem Jahr nach beendetem Konzessionsvertrag beschränkt. Danach ist vom ehemaligen Konzessionär allenfalls Wertersatz wegen rechtsgrundloser Nutzung (ungerechtfertigte Bereicherung) der Wege- und Straßengrundstücke zu leisten.
weiterlesenBGH, Urteil v. 22.03.1994, Az. KZR 22/92 – Nachvertragliche Konzessionsabgabe I
Eine Gemeinde hat Anspruch auf die Zahlung einer nachvertraglichen Konzessionsabgabe aufgrund ergänzender Auslegung eines beendeten Konzessionsvertrages. Der Anspruch ist auf den für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendigen Zeitraums, maximal jedoch ein Jahr nach Vertragsbeeindigung beschränkt.
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