Revisionsverfahren zum steuerlichen Querverbund eingestellt

Revisionsverfahren zum steuerlichen Querverbund eingestellt

Revisionsverfahren zum steuerlichen Querverbund eingestellt 150 150 Dorothea Hinck (kbk Rechtsanwälte)

Die Vorlage des Bundesfinanzhofs an den Europäischen Gerichtshof (Beschluss vom 13.3.2019, I R 18/19) zur Finanzierung dauerdefizitärer kommunaler Einrichtungen ist gegenstandlos geworden.

Mit seinem Vorlagebeschluss vom 13.03.2019 – I R 18/19 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG), die insbesondere den öffentlich-rechtlichen Unternehmen in einem steuerlichen Querverbund (§ 4 Abs. 6 KStG) bei der Bemessung des Einkommens zu Gute kommt, als eine verbotene Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu werten sei. Wir hatten über diese Entscheidung in unserem Blogbeitrag vom 31.01.2020 berichtet.

Nunmehr wurde das dem Verfahren zu Grunde liegende streitige Revisionsverfahren eingestellt. Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern, hat die Revision zurückgenommen und das beklagte Finanzamt hat der Rücknahme zugestimmt (BFH, Beschluss vom 29.01.2020 – I R 4/20 (I R 18/19)).

Mit der Erledigung des Revisionsverfahrens wird es zwar nicht zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu der vorgelegten Frage der Vereinbarkeit der Verlustverrechnungsmöglichkeiten im Rahmen eines steuerlichen Querverbundes kommen. Dennoch ist diese Problematik noch nicht „vom Tisch“. Die Europäische Kommission hat unabhängig vom Verfahrensausgang weiterhin das Recht, die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung aus § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG mit dem Binnenmarkt im Rahmen des hierfür in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zu prüfen.

Es bleibt daher weiterhin abzuwarten, wie sich der deutsche Gesetzgeber oder die Europäische Kommission der durch dieses Revisionsverfahren in das öffentliche Bewusstsein getragenen Problematik annimmt. Mit einer Änderung der Gesetzeslage in naher Zukunft dürfte allerdings nicht zu rechnen sein.

Die Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs finden Sie hier