Mit Urteil vom 24.09.2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az: VII R 39/13), dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Entlastung von der Stromsteuer nur verlangen können, wenn sie das mit dem Strom gewonnene Erzeugnis auch selbst nutzen. In dem entschiedenen Fall hatte das mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen die Straßenbeleuchtung von der Stadt zu Eigentum erworben und sich zur Instandhaltung sowie zur Erneuerung der Beleuchtungsanlagen verpflichtet. Nachdem ein Antrag des Unternehmens auf Stromsteuerentlastung gemäß § 9b StromstG abschlägig beschieden worden war, hatte das Unternehmen geklagt. Die Klage hatte das Finanzgericht Düsseldorf in erster Instanz am 12. Juni 2013 (Az. 4 K 4017/12) mit der Begründung abgewiesen, dass das mit der Straßenbeleuchtung beauftragte Unternehmen nicht der von § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG erfasste Nutzer sei. Nutzer der Straßenbeleuchtung seien vielmehr die Verkehrsteilnehmer und die Anlieger. Der Bundesfinanzhof hat sich der Entscheidung im Wesentlichen angeschlossen, jedoch bei dem Begriff des Nutzers zwischen „Primär-“ und „nachrangigen“ Nutzern unterschieden. Dem BFH zufolge sei derjenige Primärnutzer, auf dessen Veranlassung und nach dessen näheren Vorgaben die Straßenbeleuchtung erfolge – im entschiedenen Fall also die Stadt, die allerdings wiederum kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 9b Abs. 1 StromStG ist. Anlieger und sonstige Straßenbenutzer seien demgegenüber lediglich „nachrangige Nutzer“, denen die Entlastung nach § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG nicht zustehe.
Das Urteil im Volltext finden Sie unter Angabe des Aktenzeichens VII R 39/13 in der Urteilsdatenbank des Bundesfinanzhofes.