Kammergericht Berlin bestätigt Konzessionsverfahren

Kammergericht Berlin bestätigt Konzessionsverfahren

Kammergericht Berlin bestätigt Konzessionsverfahren 150 150 Christian Below (kbk Rechtsanwälte)

Mit Urteil vom 25.10.2018 hat das Kammergericht Berlin die Rechtmäßigkeit eines Konzessionierungsverfahrens bestätigt. Das Verfahren war noch vor der Auswahlentscheidung von einem beteiligten Bieter im einstweiligen Rechtsschutz angegriffen worden. Wenngleich das angegriffene Verfahren bereits vor der Novellierung der §§ 46 ff. EnWG begonnen wurde, trifft das Urteil mehrere  Feststellungen, die auch für aktuelle Verfahren von Bedeutung sind. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte:

  1. Das KG Berlin konkretisiert die Anforderungen an eine wirksam erhobene Rüge. Bloße Fragen im Verfahren oder allgemeine Bedenken genügen nicht, vielmehr muss eine wirksame Rüge einen konkreten Rechtsverstoß beschreiben und begründen.
  2. Vor der Auswahlentscheidung durch den Konzessionsgeber kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur eine abstrakte Vorabprüfung der bekannt gegebenen Vorgaben für die Auswahlentscheidung verlangt werden. Es werden also nicht sämtliche potenziellen Rechtsverletzungen überprüft, sondern nur solche, die in den Verfahrensverlautbarungen der Kommune (z.B. in sog. Verfahrensbriefen) manifestiert sind.
  3. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung am Ende eines Konzessionierungsverfahrens erfolgt aber bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren eine umfassende und detaillierte Kontrolle jedes einzelnen Rechtsverstoßes. Eine vertiefte Überprüfung erst im Hauptsacheverfahren kann im Hinblick auf die in § 47 Abs. 1 Satz 1 EnWG vorgesehene Präklusionswirkung nicht mehr stattfinden.
  4. Dass angebotene Kündigungsrechte und Vertragsstrafen im Rahmen der Wertung mit bewertet werden, stellt keine Diskriminierung dar.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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