Pflicht zur diskriminierungsfreien Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen

Pflicht zur diskriminierungsfreien Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen

Pflicht zur diskriminierungsfreien Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Wasserkonzessionsverträge stellen zwar Dienstleistungskonzessionen dar, fallen aber gemäß § 149 Ziff. 9 GWB nicht in den Anwendungsbereich des förmlichen Vergaberechts nach §§ 97 ff. GWB.

Trotzdem hat das OLG Düsseldorf nun ausgeurteilt (Urteile vom 14.06.2018, Az. VI-2 U 7/16 (Kart) und vom 21.03.2018, Az. VI-2 U 6/16 (Kart)), dass auch diese Verträge in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben sind. Ein freihändige Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf unzulässig.

Die vom OLG Düsseldorf aufgestellten Anforderungen an ein Verfahren zur Vergabe eines Wasserkonzessionsvertrages umfassen u.a. die Veröffentlichung des geplanten Verfahrens, die Aufstellung von Wertungskriterien und deren Bekanntmachung gegenüber den am Verfahren beteiligten Bietern.

Die Argumentation des OLG Düsseldorf lehnt sich stark an die Argumentation bei Strom- und Gaskonzessionsverträgen an. Die Pflicht zur Durchführung eines Verfahrens wird aus der markbeherrschenden Stellung der jeweiligen Gemeinde hergeleitet.