Das OLG Schleswig hat mit einem Urteil vom 16.04.2018, Az. 16 U 110/17 Kart über die Rechtmäßigkeit von Konzessionierungsverfahren Strom und Gas entschieden.
Gegenstand der Entscheidung waren Konzessionierungsverfahren, an denen sich auch eine Gesellschaft beteiligt hatte, die im Eigentum der konzessionsgebenden Gemeinde steht.
Das OLG beschäftigt sich in dem Urteil zunächst mit der Zulässigkeit der Gewichtung der Auswahlkriterien und der Frage, ob die Kriterien zu den kommunalen Belangen nachrangig zu berücksichtigen sind. Letzteres wird verneint. Die Zulässigkeit der relativen Angebotswertung wird vom OLG Schleswig bestätigt.
Weiterhin beschäftigt sich das OLG mit der Frage, in welcher Detailtiefe die Kommune ihre Auswahlenstcheidung zu dokumentieren hat. Das OLG ist der Ansicht, wenn die vergebende Gemeinde sich selbst an dem Vergabeverfahren beteiligt, ist der effektive Schutz vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotsauswertung durch detaillierte und zu dokumentierende qualitative Bewertungen und entsprechende nachfolgende Begründungserfordernisse zu gewährleisten. Im Ergebnis sieht das OLG in dieser Konstellation also besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Auswahlentscheidung und deren Dokumentation. Eine vollständige Gegenüberstellung der einzelnen Elemente der Angebote wird vom Gericht allerdings auch in dieser Konstellation nicht gefordert.
Wenn sich die Kommune nicht selbst an dem Auswahlverfahren beteiligt, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass deutlich niedrigere Dokumentationspflichten gelten.
Weiterhin beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, in welchem Umfang die Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfbar ist. Hier schließt sich das OLG Schleswig der Rechtsprechung u.a. des OLG Celle an. Danach kann die Auswahlentscheidung gerichtlich „nur“ daraufhin überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemeingültigen Beurteilungsmaßstäbe hält.
Das Gericht konkretisiert den Umfang der gerichtlichen Überprüfung dann wie folgt:
„Nach alldem kann es nicht genügen, dass die Bewertungen und Benotungen der Verfügungsbeklagten „irgendwie hinkommen“ oder „schon möglich“ sein mögen oder ähnliches. Hinreichend nachvollziehbar und plausibel sind sie vielmehr nur und erst dann, wenn sie im konkreten Durchgang und Nachvollzug der dafür angeführten Gründe nach allgemeinen Beurteilungsmaßstäben – d.h. Besseres besser; Gleiches gleich und nicht schlechter; Schlechteres schlechter; Minder- oder Mehrbemessungen nur bei bedeutsamen Abweichungen – als inhaltlich billigenswert in dem Sinne erscheinen können, dass man sich mit guten Gründen bejahend zu ihnen stellen kann, sie also als gut vertretbar ansehen kann.“, Rn. 86.
Das Gericht stellt ferner klar, dass es seine Bewertung nicht an die Stelle der Vergabestelle setzen kann.
Weiterhin überprüft das Gericht sehr ausführlich und detailliert die dokumentierte Auswahlenstcheidung der Gemeinde. Dabei nimmt das Gericht auch eine eigene Bepunktung vor, wenn es der Ansicht ist, die Gemeinde hätte ihr Wertungsermessen überschritten. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zu der Feststellung des OLG, ein Gericht könne seine Bewertung nicht an die Stelle der Vergabestelle setzen. Nur so gelingt es dem OLG aber am im Ergebnis festzustellen, dass die vom Gericht festgestellten Fehler der Gemeinde bei der Angebotswertung und deren Dokumentation sich nicht auf das Verfahrensergebnis auswirken. Mit dieser Begründung stellt das OLG fest, eine unbillige Behinderung des Wettbewerbers bestehe nicht.
Das Urteil des OLG Schleswig ist hier im Volltext verfügbar.