Am 03.02.2017 ist die Novellierung der Regelungen zur Vergabe von Konzessionsverträgen Strom und Gas in Kraft getreten.
Mit der Novellierung wurden § 46 und § 48 Abs. 4 EnWG geändert, sowie § 46a und § 47 EnWG neu eingefügt. Weiterhin gibt es in § 118 Abs. 20 EnWG eine Übergangsregelung. Danach kann eine Gemeinde die Anwendung des § 47 EnWG auf ein laufendes Konzessionierungsverfahren durch Mitteilung an die Bieter bewirken. Allerdings laufen die Rügefristen des § 47 Abs. 2 EnWG erst ab Zugang dieser Mitteilung beim Bieter.
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen finden Sie in einem gesonderten Beitrag.
In der Regel empfielt es sich, in laufenden Konzessionierungsverfahren von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen, und die Anwendung von § 47 EnWG zu erreichen. Nur so gelten die neuen Regelungen zur Präklusion auch in bereits laufenden Verfahren: Werden Rechtsverletzungen nicht innerhalb der festgelegten Fristen gerügt und bei Nichtabhilfe der Rüge durch die Gemeinde eine Klage angestrengt, kann ein Bieter die Rechtsverletzung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend machen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass § 47 EnWG auch ein Akteneinsichtsrecht gewährt. Nach alter Rechtslage ist umstritten, ob und in welchem Umfang dieses existiert.
Haben Sie Fragen zu Konzessionierungsverfahren und der Novellierung der §§ 46 EnWG? Sprechen Sie uns an!