Beschlüsse des BGH zu Einzelfragen der Anwendung der GasNEV

Beschlüsse des BGH zu Einzelfragen der Anwendung der GasNEV

Beschlüsse des BGH zu Einzelfragen der Anwendung der GasNEV 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Am 10.11.2015 hat der BGH zwei Beschlüsse (Az. EnVR 26/14 “Stadtwerke Freudenstadt II” und EnVR 42/14 “Energieversorgung Marienberg GmbH”) erlassen, in denen er sich mit der Auslegung der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) befasst. Dabei ging es um folgende Einzelaspekte:

  1. Im Beschluss EnVR 42/14 befasste sich der BGH mit der Frage, ob bei der Bestimmung der kalkulatorischen Verzinsung des Eigenkapitals der Wert des Jahresanfangsbestands von Neuanlagen, die in dem maßgeblichen Basisjahr erstmalig aktiviert worden, mit Null anzusetzen sind. Der BGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berücksichtigung der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Neuanlagen im Jahresanfangsbestand aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 3 und 4 GasNEV geboten sei. Der Anfangsbestand eines Jahres habe nicht zwingend entsprechend § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB mit dem Endbestand des Vorjahres überein zu stimmen. Die Handelsbilanz und sonstige Rechenwerke würden zwar als Datenquelle für die Regulierungsentscheidung dienen. Die kalkulatorischen Rechnung nach der GasNEV folge aber einem eigenständigen System, das nicht zwingen mit den Handelsrechtlichen Regelungen überein stimme.
  2. Mit dem Beschluss EnVR 26/14 hat der BGH ausgeurteilt, dass Guthaben auf Gesellschafter-Privatkunden kein betriebsnotwendiges Eigenkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV sind. Sie seien als verzinsliches Fremdkapital einzuordnen. Der BGH begründet dies damit, dass die Guthaben den Gesellschaftern zuständen, die hierüber jederzeit frei verfügen könnten. Sie würden der Gesellschaft mit den Beträgen auf den Privatkonten ein verzinsliches Darlehen gewähren. Die Behandlung des Vermögensbestandteils in der Handelsbilanz als Eigenkapital sei für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte unerheblich.
  3. Rückstellungen für das Regulierungskonto nach § 5 ARegV sind bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsugn entweder als verzinsliches Fremdkapital im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV oder als Abszugskapital nach § 7 Abs. 2 GasNEV zu behandeln.
  4. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist die Eigenkapitalverzinsung. Eine Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer (“Im-Hundert-Rechnung”) sei nach § 8 GasNEV ausgeschlossen.
  5. Der von einem Netzbetreiber an den Betreiber eines vorgelagerten Netzes für die Errichtung einer Erdgasleitung gezahlte Investitionskostenzuschuss ist in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 GasNEV über eine Dauer von 20 Jahren linear abzuschreiben.

Die Beschlüsse stehen auf der Web-Site des BGH zum Download (EnVR 26/14 und EnVR 42/14 Direktlinks auf die PDFs) zu Verfügung.

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