Nach dem Urteil des BGH vom 18.11.2015, Az. VIII ZR 304/14 verringert sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers einer Solaranlage gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf Null, solange er die Anlage nicht mit einer technischen Einrichtung ausgestattet hat, die es dem Netzbetreiber gestattet, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert zu reduzieren. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Photovoltaikanlage mit einer Einspeiseleistung von über 100 Kilowatt. Der Anlagenbetreiber hatte diese nicht mit einem Funkrundsteuerempfänger ausgestattet, der es dem Netzbetreiber ermöglicht, die Einspeiseleistung der Anlage ferngesteuert zu reduzieren. Eine solche Vorrichtung ist für Anlagen mit diese Einspeiseleistung gesetzlich vorgeschrieben.
Der BGH hat nun ausgeurteilt, dass der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den eingespeisten Strom gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 bis zum Zeitpunkt der Nachrüstung der Anlage mit den Funkrundsteuerempfänger auf Null reduziert war. Der BGH sah auch keinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung aus § 812 BGB für den tatsächlich eingespeisten Strom. Begründet hat der BGH dies mit dem abschließenden Charakter der von § 17 Abs. 1 EEG 2012 angeordneten Rechtsfolge.
Der Urteil steht auf der Web-Site des BGH zum Download (Direktlink auf das PDF) zu Verfügung.