Das LG Köln weist den Angriff eines Konzessionierungsverfahrens zurück

Das LG Köln weist den Angriff eines Konzessionierungsverfahrens zurück

Das LG Köln weist den Angriff eines Konzessionierungsverfahrens zurück 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Da es sehr schwierig geworden ist, Konzessionierungsverfahren rechtssicher zu gestalten, ist es eine Meldung wert, wenn ein Gericht den Angriff eines Konzessionierungsverfahrens zurück weist. Dies hat das LG Köln mit Urteil vom 22.12.2015, Az. 88 O (Kart) 64/15 getan.

Aufgrund divergierender Rechtsprechung hierzu (LG Leipzig v. 17.06.2015, Az. 05 O 1339/15 und LG Berlin v. 09.12.2014, Az. 16 O 224/14 Kart: zulässig, OLG Stuttgart v. 19.11.2015, Az. 2 U 60/15 hielt die konkret zu bewertende Variante füpr unzulässig), ist die Frage der Zulässigkeit der relativen Angebotswertung ein großer Streitpunkt. Das LG Köln hält sowohl die relative wie auch die absolute Angebotswertung für zulässig. Es bleibt zu hoffen, dass hierzu zeitnah auch höchstrichterliche Rechtsprechung ergeht.

Weiterhin nimmt des LG Köln u.a. zu folgenden Fragen Stellung:

  1. Eine Gewichtung der § 1 EnWG Ziele oberhalb von 60 % ist ausreichend. Das LG Köln hat anerkannt, dass auch Wertungskriterien, die nicht unmittelbar einem § 1 EnWG Ziel zugeordnet sind, mittelbar geeignet sein können, den Zielen zu dienen. Dies sei bei der Überprüfung der Gewichtung zu berücksichtigen.
  2. Einem unterlegenen Energieversorgungsunternehmen ist von der Gemeinde keine Einsicht u.a. in das Auswertegutachten und das Netzbewirtschaftsungskonzept des obsiegenden EVU zu gewähren. Der Geheimwettbewerb und die Geschäftsgeheimnisse von Wettbewerbern seien zu schützen.
  3. Das LG Köln beschäftigt sich weiterhin mit einigen Fragen, die aus der Durchführung eines zweistufigen Verfahrens resultieren (erste Stufe Partnerusche, zweite Stufe Konzessionierungsverfahren). Auch das LG Köln hält das zweistufige Verfahren für zulässig.
  4. Verfahrensfehler, die im Verfahren nicht gerügt wurden, können von dem unterlegenen EVU im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nicht mehr geltend gemacht werden.

Im Ergebnis bringt das Urteil Klarheit zu einigen offene Fragen bei der Gestaltung von Konzessionierungsverfahren. Es bleibt zu hoffen, dass auch höhere Instanzen diese Themen aufgreifen.

Der Urteil steht auf der Web-Site des Landes NRW zum Download zu Verfügung.

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