Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 24.09.2015, Az. 13 W 52/15 (Kart) zu der Frage entschieden, wann einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionsverträgen begehrt werden kann.
Das OLG Celle ist der Ansicht, dass nach Abschluss des Konzessionsvertrages einstweiliger Rechtsschutz nicht mehr mit dem Ziel begehrt werden kann, den Abschluss des Konzessionsvertrages zu verhindern. Die mögliche Nichtigkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrages sei in diesem Fall im Hauptsdacheverfahren festzustellen. Auch ein ursprünglich zulässiger Verfügungsantrag wird mit Abschluss des Konzessionsvertrages nach Ansicht des OLG Celle unzulässig.
Weiterhin entschied das OLG Celle über einen Hilfsantrag, mit dem die Vollziehung des Konzessionsvertrages untersagt werden sollte, bis ein transparentes und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren seitens der Gemeinde durchgeführt wurde.Dieser Hilfsantrag sei auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und damit ebefalls unzulässig.
Weiterhin weist das OLG Celle in seinem Beschluss darauf hin, dass ein Vorgehen gegen einen angekündigten Ratsbeschluss zur Vergabe des Konzessionsvertrages im Wege des einstweiliger Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht erfolgsversprechend sei.
Der Beschluss steht über die Rechtsprechungsdatenbak der niedersächsischen Justiz zum Download (Direktlink) zu Verfügung.