BGH: Regulierungsbehörde muss bei einer Netzübernahme über die Aufteilung der Erlösobergrenze (EOG) entscheiden

BGH: Regulierungsbehörde muss bei einer Netzübernahme über die Aufteilung der Erlösobergrenze (EOG) entscheiden

BGH: Regulierungsbehörde muss bei einer Netzübernahme über die Aufteilung der Erlösobergrenze (EOG) entscheiden 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Der BGH hat mit Beschluss vom 06.10.2015, Az. EnVR 18/14 die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 05.03.2014, Az. VI-3 Kart 61/13 (V) bestätigt.

Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber ist auf Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber gemäß § 26 Abs. 2 ARegV die Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde in eigener Verantwortung neu festzulegen.

Dabei hat der BGH auch klar gestellt, dass § 26 Abs. 2 ARegV keinen Informationsanspruch des aufnehmenden gegen den abgebenden Netzbetreiber begründet. Die Norm regele ausschließlich das Verwaltungsverfahren zur Aufteilung der Erlösobergrenzen durch die zuständieg Regulierungsbehörde.

Weiterhin unterliege die verbindliche Aufteilung der Erlösanteile nicht der Dispositionsbefugfnis der beteiligten Netzbetreiber. Die Regulierungsbehörden haben die Neufestlegung der Erlösobergrenzen in eigener Verantwortung (§ 68 EnWG) vorzunehmen. Aufgrund dessen enthebe auch ein übereinstimmender Antrag der beiden Netzbetreiber die Regulierungsbehörde nicht von der Prüfung, ob dieser Vorschlag eine – auch im Interesse der Netznutzer – sachgerechte Aufteilung der Erlösobergrenze vorsieht.

Weiterhin äußert sich der BGH auch zu der Frage, welche Regulierungsbehörde hierfür zuständig ist. Unklarheiten zur Zuständigkeit gibt es dann, wenn für einen Netzbetreiber die Bundesnetzagenteur und für den anderen eine Landesregulierungsbehörde zuständig ist. Für die Neufestlegung der Erlösobergrenzen ist nach BGH nun in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 5 EnWG immer die Regulierungsbehörde zuständig, die für die Bestimmung der aufzuteilenden Erlösobergrenze zuständig war.

Der Beschluss steht auf der Web-Site des BGH zum Download (Direktlink auf das PDF) zu Verfügung.