OLG Düsseldorf zur Reichweite des Akteneinsichtsrechts nach § 47 Abs. 3 EnWG

OLG Düsseldorf zur Reichweite des Akteneinsichtsrechts nach § 47 Abs. 3 EnWG

OLG Düsseldorf zur Reichweite des Akteneinsichtsrechts nach § 47 Abs. 3 EnWG 150 150 Christian Below (kbk Rechtsanwälte)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.11.2020 (Az. 27 U 3/20) wichtige Feststellungen zum Akteneinsichtsrecht nach § 47 Abs. 3 EnWG getroffen. Das Recht auf Akteneinsicht steht jedem Unternehmen zu, das sich an einem Konzessionsverfahren nach § 46 Abs. 2 EnWG beteiligt hat. Streitig ist dabei vor allem, ob die gesamte Verfahrensakte zur Einsicht bereit gestellt werden muss und wie mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen umzugehen ist. Denn nach § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG muss die Akteneinsicht versagt werden, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geboten ist.

Das Urteil des OLG Düsseldorf finden Sie hier im Volltext .

Folgende Feststellungen sind besonders hervorzuheben:

  1. Die unzureichende Gewährung von Akteneinsicht stelle eine unbillige Behinderung dar (Rn. 47).
  2. Es bedürfe keiner Rüge, damit Akteneinsicht beantragt werden kann. Ein fristwahrender Antrag sei ausreichend (Rn. 49).
  3. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts werde nicht durch solche Rechtsverletzungen begrenzt, die der Bieter in der Vorinformation nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG erkennen konnte (Rn. 51).
  4. Das Akteneinsichtsrecht sei aber begrenzt auf Aktenbestandteile, die für die Auswahlentscheidung relevant sind (Rn. 56)
  5. Ein Anspruch, auch das konkurrierende Angebot einzusehen, komme dann in Betracht, wenn die Einsichtnahme in den Auswertungsvermerk zur Entscheidung über die Formulierung und Anbringung von Rügen nicht ausreicht. Nicht immer müsse das Angebot des Zuschlagsprätendenten eingesehen werden (Rn. 56)
  6. Die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen sei von der Gemeinde zu treffen. Dabei müsse sie auch prüfen, ob wirklich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. An die Einschätzung der beteiligten Unternehmen sei sie dabei nicht gebunden (Rn. 62ff.)
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