Bundesnetzagentur verpflichtet Energieversorgungsunternehmen zur Verwendung einheitlicher Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge

Bundesnetzagentur verpflichtet Energieversorgungsunternehmen zur Verwendung einheitlicher Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge

Bundesnetzagentur verpflichtet Energieversorgungsunternehmen zur Verwendung einheitlicher Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Mit Beschluss vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen einheitlichen Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag festgelegt. Das dem Beschluss als Anlage beigefügte Vertragsmuster ist von EVUs ab dem 01.01.2016 zur Gewährung des Netzzugangs nach § 20 Abs. 1a EnWG mit Letztverbrauchern und Lieferanten inhaltlich vollständig zu verwenden. Bestehende Verträge sind zum 01.01.2016 an die Vertragsmuster anzupassen.

Die Verträge sind ausschließlich im Verhältnis EVU – Lieferant und EVU – Letztverbraucher zu verwenden. Für die vertraglichen Beziehungen der EVUs untereinander besteht keine Pflicht zur Verwendung. Weiterhin sind die Verträge nur für die Entnahme von Strom anzuwenden. Verbindliche Einspeiseverträge werden ggf. im Rahmen eines gesonderten Festlegungsverfahrens von der BNetzA vorgegeben.

Die Festlegung der BNetzA gilt für Netzbetreiber aller Spannungsebenen. Weiterhin findet sie auch auf geschlossene Verteilnetzbetreiber Anwendung. Ausgenommen ist lediglich die Anwendung auf Betreiber von Netzen zur Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie.

Durch den Beschluss (Tenorziffer 3) werden Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, eine Prozessbeschreibung als Grundlage für die massengeschäftstaugliche Ausgestaltung eines elektronischen Netzentgeltpreisblatts zu erarbeiten und der Beschlusskammer vorzulegen. Dies hat bis zum 01.08.2015 zu erfolgen. Die BNetzA begründet dies mit Verweis auf § 7 Abs. 8 des Mustervertrages. Danach hat der Netzbetreiber jegliche Änderungen der Netzentgelte an den Netznutzer zu kommunizieren. Die Übermittlung hat mittels eines elektronischen und automatisiert auswertbaren Dokumentes zu erfolgen. Im Rahmen eines gesonderten Festlegungsverfahrens soll die Grundlage für einen einheitlichen Prozess geschaffen werden.

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