Referentenentwurf für Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergModG) veröffentlicht

Referentenentwurf für Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergModG) veröffentlicht

Referentenentwurf für Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergModG) veröffentlicht 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Referentenentwurf des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes (VergModG) veröffentlicht. Es dient der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien 2014 (Richtlinie 2014/23/EU, Richtlinie 2014/24/EU und Richtlinie 2014/25/EU vom 26.02.2014). Die Umsetzungsfrist für die Richtlinien endet am 18.04.2016.

Der Entwurf mit Bearbeitungsstand 30.04.2015 ist auf der Homepage des BMWi verfügbar. Ebenso eine Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren und den EU-Richtlinien.

Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz enthält eine umfassende Novellierung der Regelungen zum Vergaberecht in §§ 97 ff. GWB. Die Novellierung der die Regelungen des GWB ergänzenden Verordnungen ist nicht Bestandteil des veröffentlichten Entwurfs.

Die §§ 97 ff. GWB wurden u.a. um Regelungen zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ergänzt. Hiermit wird die Richtlinie 2014/23/EU vom 26.02.2014 über die Konzessionsvergabe umgesetzt. Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie nimmt auch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz Wasserkonzessionsverträge ausdrücklich von der Anwendung der Regelungen zur Konzessionsvergabe aus (§ 149 Abs. 9 VergModG-E).

Weiterhin stellt die Gesetzesbegründung auf Seite 90 des Entwurfs klar, dass auch die “Gewährung von Wegerechten für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Leitungen oder Netze, über die eine Diensteistung für die Allgemeinheit erbracht werden soll”, keine Konzession im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU ist und deshalb nicht unter die neu im GWB eingefügten Regelungen zur Konzessionsvergabe fallen sollen. Dies soll nach der Gesetzesbegründung vor allem Wegenutzungsverträge nach § 46 EnWG zu Strom- und Gasleitungen sowie Wegenutzungsverträge zu Fernwärmeleitungen betreffen.

Im Ergebnis wären nach dem Entwurf des VergModG Wegenutzungsverträge Strom und Gas sowie Fernwärmekonzessionsverträge nicht nach den neu im GWB eingefügten Regelungen zur Konzessionsvergabe auszuschreiben. Es bliebe bei den bisherigen Verfahrensanforderungen. Dies gilt allerdings nach der Gesetzesbegründung nur, wenn durch die Konzessionsverträge keine Dienstleistungen für den Auftragnehmer und die Endnutzer erworben werden. Die Verträge unterfallen weiterhin den Verfahrensanforderungen des § 46 EnWG, des Kartellrechts und des AEUV.

Wir werden weiter über das Gesetzgebungsverfahren berichten.

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