Positionspapier der Landesregulierungsbehörden und der Bundesnetzagentur zur Auslegung von § 2 Nr. 11 und § 17 Abs. 2a StromNEV (Pooling)

Positionspapier der Landesregulierungsbehörden und der Bundesnetzagentur zur Auslegung von § 2 Nr. 11 und § 17 Abs. 2a StromNEV (Pooling)

Positionspapier der Landesregulierungsbehörden und der Bundesnetzagentur zur Auslegung von § 2 Nr. 11 und § 17 Abs. 2a StromNEV (Pooling) 150 150 Dr. Sven Höhne (kbk Rechtsanwälte)

Am 14.11.2014 wurde ein gemeinsames Positionspapier der Landesregulierungsbehörden und der Bundesnetzagentur zur Auslegung von § 2 Nr. 11 und § 17 Abs. 2a StromNEV veröffentlicht (Pooling).

Durch eine Änderung von §§ 2 und 17 StromNEV sind die Voraussetzungen des Pooling durch Verordnung geregelt worden. Die Regelungen sind zum 01.01.2014 in Kraft getreten. Zuvor ergab sich der Umfang der Zulässigkeit des Poolings aus Beschlüssen der BNetzA (BK8-11-015 bis 022) vom 26.09.2011.

Zu den in § 2 Nr. 11 und § 17 Abs. 2a StromNEV eingefügten Regelungen zum Pooling haben sich zahlreiche Auslegungsfragen ergeben. Dies hat die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden veranlasst, am 14.11.2014 ein gemeinsames Positionspapier zur Auslegung der Regelungen zu veröffentlichen.

Ein Schwerpunkt des Papier ist die Auslegung des für das Pooling nach § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 StromNEV maßgeblichen Begriffs der „galvanischen Verbindung“. Weiterhin werden in diesem Zusammenhang die Anforderungen der Regulierungsbehörden an die Möglichkeiten einer Lastverteilung zwischen verschiedenen Entnahmestellen dargestellt.

Weiterhin nehmen die Regulierungsbehörden zur Zulässigkeit des Poolings bei verschiedenen besonderen Konstellationen Stellung. Dies sind:

  • Transitproblematik und Rückspeisung
  • „Messtechnische Entflechtung“ bei Netzübergängen
  • Netzknoten ohne oberspannungsseitige Sammelschiene
  • Dreiwicklertransformatoren
  • Kettenumspannwerke
  • durch Direktleitung verbundene Umspannwerke

Das Positionspapier soll erweitert und ergänzt werden, wenn sich weitere Auslegungsfragen ergeben.

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