Die Bundesnetzagentur hat am 19.05.2010 einen Leitfaden der Regulierungsbehörden “zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV” veröffentlicht.
Der Veröffentlichung des Leitfadens ist ein umfassender Abstimmungsprozess zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden voraus gegangen, der im Dezember 2009 in der Veröffentlichung eines Entwurfs mündete. Der Entwurf wurde einem Konsultationsprozess der betroffenen Wirtschaftskreise unterzogen. Im Mai wurde nun die finale Fassung des Leitfadens veröffentlicht. Es handelt sich um einen gemeinsamen Leitfaden der Bundesnetzagentur und der Landesregulierungsbehörden, der somit auch anzuwenden ist, wenn eine Landesregulierungsbehörde zuständig ist.
Gemäß § 26 Abs. 2 ARegV sind bei einem Netzübergang die Erlösobergrenzen auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber neu festzulegen. Die Netzbetreiber haben sich vor der Antragsstellung auf eine Aufteilung der Erlösobergrenzen zu verständigen. Kommt es zu keiner Einigung, ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten (S. 8 des Leitfadens). Eine Entscheidung der Regulierungsbehörden über die Aufteilung erfolgt nicht.
Vor den Verhandlungen über die Erlösobergrenzenaufteilung sollen den beteiligten Netzbetreibern in gleicher Art und Weise alle für die Aufteilung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen relevanten Daten und Informationen vorliegen (S. 4 des Leitfadens). Dies haben die Netzbetreiber mit dem Antrag darzulegen und nachzuweisen (S. 10 des Leitfadens). Durch die Vermeidung von Informationsasymmetrien soll gewährleistet werden, dass die beteiligten Netzbetreiber in die Lage versetzt werden, eine eigene wirtschaftliche Beurteilung der übertragenden Erlösobergrenzen vorzunehmen.